Deutschland steht mitten in der vierten Corona-Welle. Die Politik muss handeln - aber noch gibt es kein grosses Gerichtsurteil, auf das sie sich stützen könnte. Was ist rechtlich haltbar, was nicht?
Mitten in der vierten Corona-Welle liegt es nun an der Politik zu handeln. Doch welche Massnahmen sind möglich?. Foto: Fabian Sommer/dpa
Mitten in der vierten Corona-Welle liegt es nun an der Politik zu handeln. Doch welche Massnahmen sind möglich?. Foto: Fabian Sommer/dpa - dpa-infocom GmbH
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Das Wichtigste in Kürze

  • Die dramatisch steigenden Corona-Zahlen zwingen die Politik zum Handeln, mal wieder.

Und wieder ist da die grosse Frage: Welche Massnahme hält vor den Gerichten stand, welche nicht? Ein Überblick über den Stand der Dinge aus rechtlicher Sicht.

Warum gibt es immer noch so viel Unsicherheit?

Nach fast zwei Jahren Pandemie gibt es inzwischen zwar viele Gerichtsentscheidungen. Dabei handelt es sich aber fast immer um Eilentscheidungen, bei denen die Richterinnen und Richter nur kursorisch prüfen: Wie schlimm wäre es, wenn wir die Massnahme jetzt fälschlicherweise kippen? Und was bedeutet es für den Kläger, wenn sie - möglicherweise unrechtmässig - noch eine Weile in Kraft bleibt? Das Bundesverfassungsgericht hat auf diese Weise ganz zu Beginn der Pandemie dafür gesorgt, dass Demonstrieren wieder möglich war und auch Gottesdienste unter Auflagen stattfinden konnten. Zu vielen wichtigen Fragen gibt es aber noch keine abschliessende Entscheidung.

Wann ist mit solchen Entscheidungen zu rechnen?

Der und die sehr weitgehenden Ausgangsbeschränkungen in Bayern in der ersten Corona-Welle im Hauptverfahren für unverhältnismässig erklärt. Der Beschluss ist aber noch nicht rechtskräftig, die Staatsregierung hat angekündigt, Revision einzulegen. Im Moment warten alle auf die erste grosse Entscheidung aus Karlsruhe, die bis Ende November in Aussicht gestellt ist. Dabei geht es um die sogenannte Bundes-Notbremse, die von den letzten Apriltagen bis Ende Juni 2021 bundeseinheitliche Massnahmen wie Kontaktbeschränkungen, nächtliche Ausgangsbeschränkungen und Schulschliessungen ermöglichte.

Was ist davon zu erwarten?

Der Präsident des Bundesverfassungsgerichts, Es gehe um «ein bestimmtes Gesetz zu einem bestimmten Zeitpunkt». Das Gericht begründe seine Entscheidungen aber «sehr, sehr ausführlich» und entwickele dabei Massstäbe, um die Verfassung zu konkretisieren. Daraus ergäben sich üblicherweise «Hinweise für Folgefragen, die sich stellen werden, etwa für kommende Pandemien oder für Massnahmen in der gegenwärtigen Pandemie für die kommenden Monate».

Und in der Zwischenzeit?

Bis dahin muss die Politik sozusagen auf Sicht fahren. Die Rechtsprofessorin Anna Katharina Mangold von der Universität Flensburg ist der Ansicht, dass sich «gewisse Leitplanken» trotzdem auch jetzt markieren lassen. «Die Verfassung steht einer weiterhin massvollen, aber eben auch effektiven Pandemiebekämpfung keineswegs entgegen», schreibt sie in einem Beitrag für den .

Welche verfassungsrechtlichen Vorgaben gelten generell?

Grundrechtseingriffe sind unter bestimmten Bedingungen möglich, jede Massnahme muss aber - auch in der Ausnahmesituation einer Pandemie - verhältnismässig sein. Das bedeutet: geeignet, erforderlich und angemessen. Eine wichtige Frage ist dabei immer, ob derselbe Zweck nicht auch mit einem «milderen Mittel» erreicht werden kann. Ausserdem sind die betroffenen Grundrechte gegeneinander abzuwägen. Bei den Corona-Massnahmen stehen auf der einen Seite die Freiheitsrechte. Auf der anderen Seite geht es um das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Hier hat der Staat auch Schutzpflichten.

Warum ist das Austarieren speziell bei Corona so schwierig?

Die Verfassungsmässigkeit einer Massnahme ist nicht in Stein gemeisselt, sondern hängt von der aktuellen Situation und den wissenschaftlichen Erkenntnissen ab. Erst gab es keinen Impfstoff, dann schon. Dann kam die noch viel ansteckendere Delta-Variante. Inzwischen weiss man, dass auch Geimpfte andere anstecken und manchmal auch selbst schwer erkranken können. Und: Was bei entspannter Corona-Lage völlig unverhältnismässig schien, muss es heute nicht mehr sein. Vor diesem Hintergrund hat die Politik auch einen weiten Einschätzungsspielraum.

Dürfen Ungeimpfte strikteren Beschränkungen unterworfen werden?

Hier scheint unter Rechtsexperten niemand ein Problem zu sehen. Andersherum: Als im Frühjahr mehr und mehr Menschen geimpft waren, wurde schnell der Ruf laut, diesen mehr Freiheiten zu gewähren. Nur die wenig einschränkenden Massnahmen, die sonst schwer zu kontrollieren wären, zum Beispiel die Maskenpflicht in Bus und Bahn, sollten weiter für alle gelten. Das Grundgesetz macht auch gar nicht die Vorgabe, dass alle immer gleich behandelt werden müssen. Für unterschiedliche Behandlung muss es nur einen Sachgrund geben.

Wenn es hart auf hart kommt - wären Einschränkungen für alle möglich?

Mangold, die im Frühjahr selbst eine Verfassungsbeschwerde gegen die nächtlichen Ausgangsbeschränkungen unter der Bundes-Notbremse verfasst hat, hält aktuell «flächendeckende und kontaktbeschränkende Massnahmen gegenüber der gesamten Bevölkerung» für zulässig - «also gegenüber geimpften wie ungeimpften Personen». Denn überfüllte Intensivstationen bedrohten potenziell die Gesundheit aller Menschen. Die Juristin Andrea Kiessling von der Ruhr-Uni Bochum meint dagegen, es müsse differenziert werden. «Einfach pauschal irgendwelche Dinge anordnen, die dann für alle Personen uneingeschränkt gleich gelten, das geht nicht mehr», .

Und eine Impfpflicht für alle oder bestimmte Berufe?

Kiessling hat «da keine verfassungsrechtlichen Bauchschmerzen». Hinnerk Wissmann von der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster empfiehlt in einer , die Impfpflicht in Betracht zu ziehen, «bevor etwa allgemeine Lockdowns für Schulen oder Hochschulen in Betracht kommen». Er bezeichnet diese als «milderes Mittel».

Braucht es weiter die «epidemische Lage von nationaler Tragweite»?

Ihre Feststellung ist Voraussetzung, um eine Vielzahl von Massnahmen aus dem Infektionsschutzgesetz wie Ausgangs- und Reisebeschränkungen anordnen zu können. Die angestrebte Ampel-Koalition will die epidemische Lage nicht über den 25. November hinaus verlängern, den Ländern aber auf andere Weise einen Teil der Schutzmassnahmen ermöglichen. Hierüber wird unter Juristen gerade heftig gestritten. Der Bielefelder Rechtsprofessor Franz C. Mayer meint: «Die Feuerwehr wirft mitten im Einsatz Teile ihrer Ausrüstung ins Feuer.» den Katalog möglicher Schutzmassnahmen derart zusammenzustreichen. Andere Experten finden den Zeitpunkt richtig.

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