Bundesgericht entlässt verurteilten IS-Anhänger
Das Bundesgericht hat den verurteilten IS-Anhänger Osamah M. (39) aus der Ausschaffungshaft entlassen.

Das Wichtigste in Kürze
- Ein verurteilter IS-Anhänger wird zumindest zwischenzeitlich entlassen.
- Er darf bis zum Hauptentscheid über seine Ausschaffungshaft auf freiem Fuss sein.
- Das hat das Bundesgericht entschieden.
Ein verurteilter irakischer IS-Anhänger wird spätestens am (heutigen) Dienstag um 12 Uhr, aus der Ausschaffungshaft entlassen.
Das Bundesgericht hat ein Gesuch des Staatssekretariats für Migration abgewiesen. Dieses beantragte eine Aufrechterhaltung der Haft, bis das Bundesgericht über die Zulässigkeit einer Verlängerung der Ausschaffungshaft entschieden hat.
Aus einer am Dienstag publizierten Verfügung des Bundesgerichts geht hervor, dass das Staatssekretariat für Migration (SEM) dem 39-Jährigen am 14. April, mit Berichtigung vom 22. April, die vorläufige Aufnahme gewährt hat.
Dies habe es basierend auf einem kürzlich ergangenen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts getan.
SEM reicht Gesuch bei Bundesgericht ein
Trotzdem ist das SEM ans Bundesgericht gelangt. Es verlangt die Aufhebung eines Entscheids des Schaffhauser Obergerichts.
Dieses hat eine Verlängerung der eigentlich maximal sechs Monate dauernden Ausschaffungshaft um weitere zwölf Monate als unzulässig erachtete.
Das Obergericht vertritt die Ansicht, gemäss Gesetz sei eine Verlängerung der Ausschaffungshaft um weitere zwölf Monate nur möglich, wenn die betroffene Person nicht mit den Behörden kooperiere und sich der Vollzug dadurch verzögere. Das sei vorliegend nicht der Fall.
Wie es sich damit verhält, muss das Bundesgericht noch entscheiden. Vorliegend ging es nur darum, ob der Iraker bis zum entsprechenden Urteil in Haft gehalten werden darf oder nicht. Diese Frage verneint das Bundesgericht.
Haftzweck verkannt
Das SEM begründete sein Gesuch um diese vorsorgliche Massnahme damit, dass der Mann gefährlich sei. Dabei stützte es sich auf Informationen des Bundesamts für Polizei (Fedpol).
Das allein reicht jedoch nicht, um jemanden in Haft zu behalten, hält das das höchste Schweizer Gericht fest.
Es weist ausdrücklich darauf hin, dass die Ausschaffungshaft nicht dazu dienen könne, allfällige vom Fedpol zu treffende Massnahmen zum Schutz der inneren und äusseren Sicherheit zu ersetzen.
Fedpol wusste über Ablauf der Ausschaffungshaft bescheid
In seinen Erwägungen führt das Gericht zudem aus, dem Fedpol sei bekannt gewesen, dass die gesetzliche Höchstdauer der Ausschaffungshaft von sechs Monaten im März 2025 ablaufen würde.
Es hätte damit rechnen müssen, dass die Haft möglicherweise nicht verlängert würde und entsprechende Massnahmen treffen müssen.
In einer Eingabe ans Bundesgericht bat das Fedpol im Falle einer Haftentlassung um eine entsprechende Vorwarnung, da die Sicherheitsbehörden eine Vorlaufzeit von mindestens zwei Wochen benötigten, um ein geeignetes Sicherheitsdispositiv einzurichten.