Bundesgericht bestätigt Massnahme für Hammer-Angreifer von Basel
Das Bundesgericht bestätigt eine stationäre Massnahme für den Angreifer des französischen Zentralbankchefs in Basel.

Das Bundesgericht hat die angeordnete stationäre Massnahme für einen Mann bestätigt, der 2022 in Basel den französischen Zentralbankchef François Villeroy de Galhau angegriffen hatte.
Er hatte ihn mit Hammerschlägen am Kopf schwer verletzt. Das Bundesgericht wies eine Rekurs des Beschuldigten zurück, wie aus einem am Freitag veröffentlichten Urteil hervorgeht.
Dieser hatte eine Aufhebung des Urteils sowie die Freilassung beantragt. Dabei machte er angebliche Verfahrensfehler geltend. Das Basler Appellationsgericht hatte im Dezember 2024 festgestellt, dass der Tatbestand der versuchten vorsätzlichen Tötung erfüllt ist.
Versuchte vorsätzliche Tötung und Unzurechnungsfähigkeit
Die zweite Instanz verhängte aber keine strafrechtlichen Sanktionen, da der Täter im Zustand der Unzurechnungsfähigkeit gehandelt hatte. Stattdessen ordnete das Gericht eine stationäre therapeutische Massnahme an.
Das Bundesgericht in Lausanne stellte fest, dass zunächst tatsächlich von Körperverletzung und nicht von versuchter vorsätzlichen Tötung die Rede war.
Die Ermittler hätten aber dem Beschuldigten genau erklärt, was ihm angelastet wurde. Auch die Beanstandung des Täters zum psychiatrischen Gutachten, welches die therapeutischen Massnahmen empfiehlt, liess das Bundesgericht nicht gelten.
Diagnose: Paranoide Schizophrenie
Ein Experte schreibt im Bericht, dass der Betroffene im Jahr 2014 einen Wahn-Anfall erlitten hatte und die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie bereits zu jenem Zeitpunkt gerechtfertigt gewesen war. Der Beschwerdeführer hatte zudem der Basler Justiz vorgeworfen, nicht auf seine Version eingegangen zu sein.
Er sagte, er habe den Zentralbankchef nicht angegriffen. Ein Unbekannter habe Villeroy de Galhau zu Boden geworfen. Dabei sei das Opfer auf einen Hammer gefallen, den der Unbekannte liegen gelassen habe.
Das Bundesgericht betonte jedoch, dass die Untersuchungen zeigten, dass der Beschwerdeführer den Zentralbankchef absichtlich angegriffen hatte. Die Frage, ob er wusste, wen er da attackierte, bleibt offen.
Auch wenn er zwei Stunden vor der Tat die Website der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich konsultierte, könnte nicht ausgeschlossen werden, dass er zufällig jemanden auswählte, hielt das Gericht weiter fest.










