Karlsruhe äussert sich nicht inhaltlich zu Corona-Verordnung

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Deutschland,

Waren die frühen Verordnungen zum Schutz gegen Corona 2020 überhaupt rechtens? Damit befassen sich Thüringer Richter auf Antrag der AfD. Rechtshilfe aus Karlsruhe bekommen sie dabei aber nicht.

«Abstand halten!» steht in deutscher und englischer Sprache auf einem Flatterband am Domplatz inmitten der Altstadt von Erfurt.
«Abstand halten!» steht in deutscher und englischer Sprache auf einem Flatterband am Domplatz inmitten der Altstadt von Erfurt. - Martin Schutt/dpa-Zentralbild/dpa

Das Wichtigste in Kürze

  • Das Bundesverfassungsgericht äussert sich bis auf Weiteres nicht zu der Frage, ob die weitreichenden Corona-Massnahmen in der Anfangszeit der Pandemie eine ausreichende gesetzliche Grundlage hatten.

Die Verfassungsrichter in Thüringen hatten dazu eine Entscheidung aus Karlsruhe angefragt. Diese Vorlage erklärte der zuständige Erste Senat allerdings für unzulässig, wie das Karlsruher Gericht am Donnerstag mitteilte. (Az. 1 BvN 1/21)

In den ersten Monaten der Pandemie hatte es im Infektionsschutzgesetz nur den allgemeinen Paragrafen 28 zu Schutzmassnahmen gegeben, die auch schon vor Corona möglich waren. Erst im November 2020 war das Gesetz um spezielle Regelungen dafür ergänzt worden (§ 28a).

Damals war heftig diskutiert worden, ob das für derart tiefgreifende Grundrechtseingriffe wie Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen ausreichend ist. Denn grundsätzlich ist es erforderlich, dass wesentliche Fragen des Gemeinwesens durch den unmittelbar demokratisch legitimierten Gesetzgeber entschieden werden. Juristen sprechen von Parlamentsvorbehalt. Die Corona-Verordnungen mit den einzelnen Massnahmen wurden von den Landesregierungen erlassen.

Die AfD klagte gegen die Corona-Landesverordnung

Am Thüringer Verfassungsgerichtshof ist ein Verfahren anhängig, in dem diese Frage eine Rolle spielt. Die AfD-Landtagsfraktion klagt gegen eine Corona-Landesverordnung vom 31. Oktober 2020, die sie für verfassungswidrig und nichtig hält. Die Weimarer Richter meinen, dass als Grundlage dafür Paragraf 28 gerade noch ausreichend war.

Sie hatten allerdings den Eindruck, dass sie in der Frage anderer Auffassung sind als die Verfassungsrichter in Sachsen-Anhalt und deshalb eine klärende Entscheidung aus Karlsruhe benötigen. Denn im Grundgesetz steht in Artikel 100: «Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.»

Die Weimarer Richter wollten unter anderem wissen, ob man nach einem halben Jahr Pandemie immer noch von einem Übergangszeitraum sprechen kann. Das Bundesverfassungsgericht äussert sich dazu und zu den anderen Fragen allerdings nicht. Zum Teil wird das damit begründet, dass gar kein Widerspruch zur Rechtsprechung in Sachsen-Anhalt vorliege. Zum anderen Teil damit, dass es nicht um einen die Entscheidung tragenden Rechtssatz, sondern nur eine Einzelfrage gehe.

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