Der Weg für umfangreiche Hilfen in der Corona-Krise ist frei: Der Bundesrat billigte am Freitag das erweiterte Kurzarbeitergeld, das verlängerte Arbeitslosengeld und eine Sonderregelung zum Elterngeld.
Bundesratspräsident Dietmar Woidke im Plenum der Länderkammer
Bundesratspräsident Dietmar Woidke im Plenum der Länderkammer - AFP
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Das Wichtigste in Kürze

  • Länderkammer billigt Sozialpaket II und Elterngeldregelung.

Auch das neue Pandemieschutzgesetz, das mehr Corona-Tests und einen Bonus für die Pflegebeschäftigten vorsieht, liess die Länderkammer passieren.

Die im Sozialpaket II enthaltene Kurzarbeitergeld-Regelung sieht vor, dass statt der derzeit generell 60 Prozent des entgangenen Nettolohns künftig ab dem vierten Monat 70 Prozent gezahlt werden. Ab dem siebten Monat steigt der Satz auf 80 Prozent. Für Eltern erhöht sich die Leistung von 67 auf 77 beziehungsweise 87 Prozent. Diese Regelung gilt bis Ende des Jahres.

Wer in Kurzarbeit ist, darf zudem ab dem 1. Mai bis Ende des Jahres Geld dazuverdienen - die Grenze liegt bei der vollen Höhe des Monatseinkommens ohne Kurzarbeit. Mit einem weiteren Gesetz, das der Bundesrat billigte, wird die Bundesregierung bis 2021 ermächtigt, die Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes bei aussergewöhnlichen Verhältnissen von zwölf auf 24 Monate zu verlängern. Normalerweise ist eine solche Verlängerung nur möglich, wenn eine Gesamtstörung des Arbeitsmarktes vorliegt.

Für Menschen, deren Anspruch auf Arbeitslosengeld sich in der Zeit vom 1. Mai 2020 bis zum 31. Dezember 2020 erschöpfen würde, wird die Anspruchsdauer einmalig um drei Monate verlängert.

Durch die Sonderregelung zum Elterngeld wird festgelegt, dass Mütter und Väter, die wegen der Pandemie ein verringertes Einkommen haben oder Ersatzleistungen wie Kurzarbeitergeld beziehen, keine Einbussen erleiden. Dafür werden die Monate mit dem geschmälerten Gehalt bei der Berechnung des Elterngeldes aussen vor gelassen. Ausserdem können Mütter und Väter in systemrelevanten Berufen ihre geplanten Elterngeldmonate verschieben.

Das neue Pandemieschutzgesetz legt fest, dass die gesetzlichen Krankenkassen Corona-Tests auch dann bezahlen müssen, wenn jemand keine Symptome zeigt. Im Umfeld besonders gefährdeter Menschen - etwa in Pflegeheimen - soll verstärkt auf das Virus getestet werden.

Die Labore müssen nach der Neuregelung künftig auch negative Testergebnisse melden. Zudem müssen Gesundheitsämter es fortan mitteilen, wenn jemand als geheilt gilt. Teil des Meldewesens ist auch die Information, wo sich jemand wahrscheinlich angesteckt hat.

Der Bund unterstützt die 375 Gesundheitsämter mit 50 Millionen Euro, um deren Digitalisierung voranzubringen. Beim Robert-Koch-Institut wird dauerhaft eine Kontaktstelle für den Öffentlichen Gesundheitsdienst eingerichtet.

Das neue Infektionsschutzgesetz legt zudem fest, dass die gesetzlichen Kassen den Pflege-Beschäftigten einen Bonus von bis zu 1000 Euro. Die Länder und die Arbeitgeber in der Pflege können die steuerfreie Corona-Prämie um bis zu 500 Euro aufstocken.

Wissenschaftler in der sogenannten Qualifizierungsphase - etwa während der Promotion oder Habilitation - bekommen mehr Zeit, um Corona-bedingte Beeinträchtigungen des Wissenschaftsbetriebs auszugleichen. Die maximal zulässige Befristungsdauer für Zeitverträge wird um sechs Monate verlängert. Studenten im Bafög-Bezug, die sich durch Arbeit in systemrelevanten Bereichen Geld hinzuverdienen, bekommen dies nicht auf ihre Ausbildungsförderung angerechnet.

Für Kultur- und Sporttickets können die Veranstalter bei Ausfall des Events anstelle einer Erstattung des Preises auch einen Gutschein ausstellen, wie es in einem ebenfalls vom Bundesrat beschlossenen Gesetz heisst. Dies gilt für Tickets, die vor dem 8. März gekauft wurden.

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