Das Coronavirus beeinflusst auch den Bewerbungsprozess: Die Frage nach dem Impfstatus kann gestellt werden. Über die (Un-)Zulässigkeit lässt sich diskutieren.
Vorstellungsgespräch
Der zukünftige Arbeitgeber kann Sie nicht nach Ihren Familienplänen fragen – da dürfen Sie also ausweichen. - Pexels

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Frage nach dem Impfstatus an einem Vorstellungsgespräch stellt Gerichte auf die Probe.
  • Je nach Stellenbeschrieb ist die Frage zulässig, es darf aber gelogen werden.
  • Auch in den Lebensläufen findet sich immer häufiger die Angabe des Impfstatus.
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«Guten Tag Herr Müller, schön, lernen wir uns persönlich kennen. Gleich vorweg: Sind Sie gegen das Coronavirus geimpft?» So oder so ähnlich könnte es durchaus an ihrem nächsten Bewerbungsgespräch ablaufen. Doch ist diese Frage nach dem Impfstatus überhaupt erlaubt?

Nau.ch hat bei Roger Rudolph, Professor für Arbeitsrecht an der Universität Zürich, nachgefragt. Seine Antwort ist nicht so eindeutig, wie es vielleicht zu erwarten wäre.

Roger Rudolph coronavirus
Roger Rudolph ist Arbeitsrechtsexperte und unter anderem an der Universität Zürich tätig. - zVg

Das Problem sei, dass die Frage bis heute von den Gerichten ungeklärt ist. «Das Gesetz verlangt einen ausreichenden Arbeitsplatzbezug, damit die Impffrage gestellt werden darf», erklärt Rudolph.

Coronavirus: Beim Impfstatus darf gelogen werden

Heisst: Es kommt auf den Stellenbeschrieb an. Für Rudolph ist die Frage etwa dann gerechtfertigt, wenn ein «besonderes Gefahrenpotential für Dritte» gegeben ist.

Also beispielsweise im Gesundheitswesen, wenn der regelmässige Kontakt zu Risikopatienten zum Job gehört.

Wurden Sie an einem Vorstellungsgespräch schon nach Ihrem Impfstatus gefragt?

Ist die Zulässigkeit nicht gegeben, dann darf vom Bewerber durchaus auch zur (Not-)Lüge gegriffen werden. Frauen kennen dieses Recht auf Notlüge beispielsweise von der Frage nach der Familienplanung. Auch Fragen zur Religion oder zur Gesundheit fallen unter dieses sogenannte Notwehrrecht.

Kommt die Lüge später ans Licht, dürfe man zwar nicht fristlos entlassen werden. Rudolph warnt aber. «Eine ordentliche Kündigung ist allerdings möglich.»

Impfstatus im CV bald Norm?

Der Impfstatus-Frage kann man als Bewerber allerdings auch aus dem Weg gehen – indem man diesen bereits im Lebenslauf angibt. Steht neben den Angaben über Sprachkenntnisse, Führerausweis und IT-Programmen also bald auch «Impfung gegen das Coronavirus (Pfizer, inklusive Booster)»? Rudolph kann sich durchaus vorstellen, dass dies bei einigen Unternehmen als «Pluspunkt» gewertet wird.

Coronavirus
Zwei Recruiter prüfen einen Lebenslauf. - Pexels

Auch Daniel Reumiller, Leiter beim Berufsinformationszentrum (BIZ) Kanton Bern, kann sich einen entsprechenden Vermerk vorstellen. «Insbesondere bei Stellen, bei denen es potenziell problematisch sein könnte, wenn jemand nicht geimpft ist.»

In der Regel rate man beim BIZ nicht aktiv dazu, den Impfstatus anzugeben; ausser er sei für die Art der Stelle besonders wesentlich.

Allerdings dürfte der Impfstatus bei einer Erst-Selektion kaum eine Rolle spielen, so Reumiller. Schaden dürfte eine Angabe aber kaum, ausser «man würde beim Recruiter auf einen Impfgegner treffen».

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