Das Bundesgericht hat ein Revisionsgesuch der Nachlassliquidatorin des verstorbenen Financiers Dieter Behring abgelehnt.
Das Ehepaar Behring mit ihren Anwälten beim Prozess vor dem Bundesstragericht 2016 in Bellinzona. Der verurteilte Finanzjongleur und Betrüger Dieter Behring starb 2019 im Alter von 63 Jahren. (Archivbild)
Das Ehepaar Behring mit ihren Anwälten beim Prozess vor dem Bundesstragericht 2016 in Bellinzona. Der verurteilte Finanzjongleur und Betrüger Dieter Behring starb 2019 im Alter von 63 Jahren. (Archivbild) - sda - KEYSTONE/SAMUEL GOLAY

Das Bundesgericht hat ein Revisionsgesuch der Nachlassliquidatorin des verstorbenen Financiers Dieter Behring abgelehnt. Diese wehrte sich gegen die Einziehung der Vermögenswerte des Ehepaars Behring, weil gewisse Gläubiger dadurch geschädigt worden seien.

Der Basler Finanzjongleur Dieter Behring wurde im September 2016 vom Bundesstrafgericht des gewerbsmässigen Betrugs schuldig gesprochen. Er erhielt eine Freiheitsstrafe von fünfeinhalb Jahren. Zudem verurteilte ihn das Bundesstrafgericht im März 2017 zu einer Ersatzforderung in Höhe von 100 Millionen Franken und entschied, dass die beschlagnahmten Vermögenswerte einzuziehen seien.

Am 5. März 2019 verstarb der gefallene Financier im Alter von 63 Jahren. Da sämtliche Erben die Erbschaft ausschlugen, wurde über den Nachlass von Behring die konkursamtliche Liquidation angeordnet. Mit der Durchführung der Liquidation wurde das Konkursamt Brugg (AG) beauftragt.

Im April 2020 gelangte die amtliche Konkursverwaltung ans Bundesstrafgericht, um eine Wiedereröffnung des Behring-Prozesses zu erreichen. Sie vertrat die Ansicht, dass die Gläubiger durch die Einziehung der Vermögenswerte von Behring stark geschädigt worden seien und der Tod des Financiers ein neues Element darstelle, um den Fall neu zu beurteilen. Die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts trat jedoch nicht auf das Wiedererwägungsgesuch ein.

In einem am Mittwoch veröffentlichten Urteilt stützt das Bundesgericht den Entscheid und lehnt die Revision ebenfalls als unbegründet ab. Das höchste Gericht erinnert daran, dass Dieter Behring und seine Ehefrau während der Verhandlung vor dem Bundesstrafgericht in Bellinzona zwischen 2016 und 2017 der Konfiskation der bei ihnen beschlagnahmten Vermögenswerte zugunsten der Geschädigten zugestimmt hätten.

Das Bundesstrafgericht habe bei dieser Sachlage aus verfahrensökonomischen Gründen auf eine Prüfung der Voraussetzungen hinsichtlich jeder einzelnen dem Einverständnis unterliegenden Vermögensposition verzichtet. Es habe indessen ausdrücklich vorbehalten, dass über eine allfällige Verwendung der eingezogenen Gegenstände und Vermögenswerte zugunsten der Geschädigten in einem separaten Verfahren entschieden werde.

Allein aus dem Umstand, dass Dieter Behring verstorben und über seinen Nachlass der Konkurs eröffnet worden sei, ergäben sich keine neuen Tatsachen, welche zu einer Revision des bundesstrafgerichtlichen Urteils Anlass geben könnten.

Behring hatte laut den Schlussfolgerungen des Bundesstrafgerichts ein Anlagesystem auf die Beine gestellt, bei dem ein Grossteil des Vermögens der Anleger nicht investiert, sondern nach einem Schneeballprinzip zur Zinszahlung oder Rückzahlung an andere Kunden verwendet wurde.

Zwischen 1994 und 2004 investierten rund 2000 Menschen in das Behring-Anlagesystem, das dank eines Computerprogramms überdurchschnittliche Renditen bei geringem Risiko versprach. 800 Millionen Franken gingen verloren. Dieter Behring wurde wegen seiner Taten zwischen 2001 und 2004 verurteilt, die Taten in den Vorjahren waren rechtlich verjährt.

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