Boni-Auszahlungen für frühere CS-Kader wegen Verfahren gestoppt
Personen der obersten Führungsebenen der Credit Suisse sollen ihre Boni vorerst nicht erhalten – zumindest bis zum Abschluss des laufenden Verfahrens.

Das Wichtigste in Kürze
- Die Boni-Zahlungen an frühere CS-Kader werden vorerst gestoppt.
- Dies gilt für die drei obersten Führungsebenen und bis zum Abschluss des Verfahrens.
- Das Bundesverwaltungsgericht hiess die Beschwerden von einem Dutzend Personen gut.
Die Boni für Personen der drei obersten Führungsebenen der früheren Credit Suisse werden bis zum Abschluss des bundesgerichtlichen Verfahrens nicht ausbezahlt. Das höchste Schweizer Gericht hat die Gesuche von UBS und Bund um aufschiebende Wirkung gutgeheissen.

Aus Gründen der Verfahrensökonomie und Rechtssicherheit erachtet es das Bundesgericht als geboten, den von der UBS und dem Bund eingereichten Beschwerden gegen das Boni-Urteil des Bundesverwaltungsgerichts von Ende März die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Dies geht aus zwei am Donnerstag veröffentlichten Verfügungen des Bundesgerichts hervor.
Das Bundesverwaltungsgericht hiess in einem Piloturteil die Beschwerden von einem Dutzend Personen gut. Sie richteten sich gegen den vom Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) verfügten Auszahlungsstopp für Boni in den obersten drei Führungsstufen der mit der UBS fusionierten Credit Suisse.
Das Bundesverwaltungsgericht entschied, dass es an einer rechtlichen Grundlage für diese Verfügung fehle. Die Boni seien zugesicherte Vergütungen, die auf einem Arbeitsvertrag basierten.
Weitere Fälle hängig
Das Bundesgericht hält in seinen Verfügungen fest, dass die Boni-Kürzungen arbeitsrechtlicher beziehungsweise zivilrechtlicher Natur seien und in die Zuständigkeit der Zivil- oder allenfalls Schiedsgerichte falle.
Es liege dabei auf der Hand, dass der Entscheid über die Rechtmässigkeit der EFD-Verfügung den Ausgang dieser Verfahren beeinflussen könne.

Weiter seien widersprüchliche Urteile möglich, wenn die aufschiebende Wirkung nicht gewährt werde. Das Gericht weist darüber hinaus darauf hin, dass es sich bei diesem ersten Verfahren um ein Pilotverfahren handle und weitere Fälle beim Bundesverwaltungsgericht hängig seien. (Verfügungen 2C_322/2025 und 2C_323/2025 vom 7.7.2025)