Infektion mit Corona auf Klassenfahrt ist kein Dienstunfall
Eine Corona‑Infektion auf Klassenfahrten gilt nach aktueller Rechtsprechung in Deutschland nicht automatisch als Dienstunfall, ein klarer Nachweis ist nötig.

Ein verbeamteter Lehrer scheiterte mit dem Bestreben, seine Corona‑Erkrankung als Dienstunfall nach einer Klassenfahrt anerkennen zu lassen.
Das Verwaltungsgericht Münster (D) stellte fest, dass die Infektionsquelle nicht eindeutig wisse nachgewiesen werden konnte. «Rechtsprechung» berichtet, dass der Lehrer keine konkrete infizierte Person benennen konnte und daher der Infektionsort unklar blieb.
Das Gericht betonte, dass nach deutschem Dienstunfallrecht der Ort und der Zeitpunkt des Unfallereignisses feststehen müssten. Bei einer Infektion lasse sich dies jedoch nicht eindeutig feststellen.
Corona-Infektion nur bei klarer Dienstzuordnung als Unfall anerkannt
Ebenfalls muss eine besondere Gefahr in Ausübung des Dienstes bestanden haben, was hier nicht festgestellt wurde. Diese Linie entspricht einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom Juni 2025 zum Thema Corona‑Infektion als Dienstunfall.
Demnach werden laut «Rechtsprechung» ansteckungsbedingte Erkrankungen ohne eindeutige Zuordnung zum Dienst nicht anerkannt. Nach der Urteilslage reicht nicht aus, dass sich eine Infektion während einer Dienstveranstaltung ereignet haben konnte.
Laut «Rechtsprechung» müssen Ort und Zeitpunkt der Ansteckung eindeutig bestimmbar sein, damit der Dienstunfallbegriff greift.
Dienstliche Kontakte reichen nicht aus: Corona-Infektion kein Arbeitsunfall
Allein die Wahrscheinlichkeit einer Ansteckung im Rahmen einer dienstlichen Aktivität ist unzureichend. Auch sozialgerichtliche Entscheidungen unterstreichen diese strengen Voraussetzungen.
Das Landessozialgericht Berlin‑Brandenburg hat festgehalten, dass allgemeine berufliche Kontakte allein nicht für die Anerkennung als Arbeitsunfall ausreichen.
Entscheidend ist der konkrete Nachweis der Ansteckungsquelle.
Corona: Schulunfall bei Schülern, Dienstunfall bei Lehrern selten
Bei Schülern kann eine Corona‑Infektion nur dann als Schulunfall gelten. Voraussetzung ist, dass der Infektionsnachweis eindeutig während einer schulischen Aktivität erfolgt, wie die «DGUV» berichtet.
Die gesetzliche Unfallversicherung setzt jedoch ebenfalls voraus, dass die Infektion konkreter schulischer Teilnahme zuzuschreiben ist.

Bei Erwachsenen und Beamten sei der Nachweis schwieriger, insofern bleibt auch bei Klassenfahrten die Anerkennung als Dienstunfall die Ausnahme. Die aktuelle Rechtsprechung verlangt stets den konkreten ursächlichen Zusammenhang zwischen Dienst und Infektion.
















