Bundesverwaltungsgericht bestätigt Corona-Regeln von 2020

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Deutschland,

Zu Beginn der zweiten Corona-Welle wurde darüber gestritten, ob die gesetzlichen Grundlagen für die Corona-Regeln der Bundesländer noch ausreichend waren. Das Bundesverwaltungsgericht hat das jetzt entschieden.

Geschlossen
Damit Mitarbeitende zu ihrer gewünschten Auszeit kommt, müssen Firmen teilweise ihre Öffnungszeiten anpassen. (Symbolbild) - Kira Hofmann/dpa-Zentralbild/ZB

Das Wichtigste in Kürze

  • Das Bundesverwaltungsgericht hat einen Schlussstrich unter die Diskussion gezogen, ob die Corona-Massnahmen in der zweiten Welle im Herbst 2020 auf einer ausreichenden Rechtsgrundlage getroffen worden sind.

Das oberste deutsche Verwaltungsgericht in Leipzig bejahte diese Frage endgültig. Die Bundesländer durften ihre Regeln zur Schliessung von Gaststätten, Hotels und Sportanlagen demnach auf das Infektionsschutzgesetz in der damals geltenden Fassung stützen. In juristischen Kreisen war darüber im Sommer 2020 heftig gestritten worden.

Das Bundesverwaltungsgericht hob zwei anderslautende Urteile des Oberverwaltungsgerichts des Saarlands auf und verwies die Fälle zur erneuten Verhandlung zurück. (Az.: BVerwG 3 CN 4.22 und 3 CN 5.22) Das OVG hatte sich auf den Standpunkt gestellt, dass die zweite Corona-Welle schon im Sommer vorhersehbar gewesen sei und der Bundesgesetzgeber früher hätte tätig werden müssen. Die Corona-Schutzverordnung vom Oktober 2020, die eine Schliessung von Gastrobetrieben enthielt, sei daher unwirksam gewesen. Zwei Restaurantbetreiber hatten gegen die Corona-Regeln geklagt.

Erst «Generalklausel», dann konkrete Schutzmassnahmen

Das Infektionsschutzgesetz wurde erst im November 2020 geändert. Statt nur einer «Generalklausel», die allgemein Schutzmassnahmen gegen ansteckende Krankheiten zulässt, definiert es seitdem ganz konkret Corona-Schutzmassnahmen wie Maskenpflicht, Kontaktbeschränkungen und die Schliessung von Hotel- und Gastronomiebetrieben für den Fall, dass eine «epidemische Lage von nationaler Tragweite» festgestellt wird.

«Ob und unter welchen Voraussetzungen eine landesweite Schliessung von Gastronomiebetrieben angeordnet werden kann, ist eine wesentliche Frage, die der parlamentarische Gesetzgeber selbst regeln muss», erklärte das Bundesverwaltungsgericht. Im Herbst 2020 habe die «Generalklausel» dafür noch ausgereicht. Wegen der dynamischen Entwicklung der Pandemie habe es einen Spielraum gegeben.

Die Bundesrichter entschieden noch einen Fall aus Sachsen. Hier bekam der Kläger, der in Chemnitz ein Freizeit- und Hotelzentrum betreibt, in einem Einzelpunkt recht. Der Freistaat Sachsen hatte in seiner Corona-Schutzverordnung vom Herbst 2020 das Sporttreiben alleine oder zu zweit in Amateursportanlagen zugelassen, in Fitnessstudios jedoch nicht. Das sei ein Verstoss gegen den Gleichheitsgrundsatz. Die übrigen Regeln der sächsischen Verordnung – Schliessung von Restaurants und Verbot von touristischen Übernachtungen – bestätigte das Bundesverwaltungsgericht. (Az.: 3 CN 6.22)

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