Luftverschmutzung in Paris: Muss Frankreich Schadenersatz zahlen?
Laut der Generalanwältin am Europäischen Gerichtshof (EuGH), können Staaten für Gesundheitsschäden durch zu hohe Luftverschmutzung haften.

Das Wichtigste in Kürze
- Staaten können für Gesundheitsschäden wegen Luftverschmutzung haften.
- Dies geht von der Generalanwältin am Europäischen Gerichtshof (EuGH) hervor.
- Das Urteil darüber steht noch aus.
Die Verletzung der EU-Grenzwerte kann für Luftqualität Schadenersatzansprüche gegen den Staat begründen. Dies heisst es laut der zuständigen Generalanwältin am Europäischen Gerichtshof (EuGH).
Generalanwältin Juliane Kokott stellte in ihren am Donnerstag in Luxemburg vorgelegten Schlussanträgen mehrere Voraussetzungen dafür auf. Es ging um einen Fall aus Frankreich. (Az. C-61/21)
Einwohner des Grossraums Paris verklagen den Staat
Ein Einwohner der Region Ile-de-France klagte darauf, dass die Behörden Massnahmen gegen die Luftverschmutzung ergreifen. Dies, um seine dadurch verursachten Gesundheitsprobleme zu lindern. Sollten hierzu keine Sachverständigen eingesetzt werden, fordert er auch Schadenersatz in Höhe von 21 Millionen Euro.

Frankreich wurde vom EuGH bereits 2019 wegen zu schlechter Luftqualität verurteilt. Das französische Gericht fragte den Gerichtshof nun, ob unter diesen Umständen ein Anspruch auf Schadenersatz bestehen könne. Dafür müssten drei Voraussetzungen vorliegen, argumentierte Kokott.
Haftung wegen Luftverschmutzung unter drei Voraussetzungen möglich
Die erste Voraussetzung sei erfüllt, weil die von der EU aufgestellten Grenzwerte den Zweck hätten, einzelnen Rechte zu verleihen. Zudem sollen sie ihre Gesundheit schützen. Von einer qualifizierten Verletzung liesse sich zweitens für all jene Zeiträume sprechen, in denen die Grenzwerte überschritten wurden. Und das, während es keinen Plan zur Luftverbesserung gab - dies müssten nationale Gerichte prüfen.

Drittens müsse der Geschädigte einen direkten Kausalzusammenhang zwischen der Luftverschmutzung und seinen Gesundheitsproblemen nachweisen. Dies sei die tatsächliche Schwierigkeit, erklärte die Generalanwältin. Der betreffende Staat könne sich zudem entlasten, indem er nachweise, dass auch bei ausreichenden Luftreinhalteplänen die Grenzwerte überschritten worden wären.
Die Richterinnen und Richter des EuGH sind bei ihrem Urteil nicht an die Bewertung der Generalanwältin gebunden. Sie orientieren sich aber oft daran. Ein Termin für die Urteilsverkündung wurde noch nicht bekannt gemacht.