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EuGH: Bei Schutz in anderem EU-Land darf Antrag von Flüchtling abgelehnt werden

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Luxemburg,

Hat ein Flüchtling bereits Schutz in einem anderen EU-Land erhalten, darf ein EU-Land den weiteren Antrag ablehnen. Dies entschied der Europäische Gerichtshof.

EuGH EU-Land Flüchtlinge Gerichtshof
Ein EU-Land darf einem Flüchtling internationalen Schutz verweigern, wenn er diesen bereits in einem anderen EU-Staat geniesst. - AFP/Archiv

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Europäische Gerichtshof hat einen neuen Entscheid in der Flüchtlingspolitik gefällt.
  • Künftig darf einem Flüchtling der internationale Schutz verweigert werden.
  • Dies, wenn er bereits Schutz in einem anderen EU-Land erhalten hat.

Ein EU-Land darf einem Flüchtling internationalen Schutz verweigern, wenn er diesen bereits in einem anderen Mitgliedsstaat geniesst.

Wenn es sich um das Elternteil eines minderjährigen Kindes handele, müsse aber auch der Familienverband bedacht werden, entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg am Dienstag.

Es ging um einen in Österreich lebenden Syrer, dessen Tochter in Belgien subsidiären Schutz bekam. (Az. C-483/2)

Jaros?aw Kaczy?ski
Der Europäische Gerichtshof in Luxemburg. - Wikimedia

Der Vater beantragte ebenfalls Schutz in Belgien, um mit seinem Kind zusammenleben zu können. Die belgischen Behörden wiesen seinen Antrag jedoch ab, weil er schon in Österreich lebe. Dagegen zog der Syrer in Belgien vor Gericht und das belgische Gericht stellte dem EuGH Fragen zur Auslegung des EU-Rechts.

Belgien muss Fall neu beurteilen

Der EuGH erklärte nun, dass ein Mitgliedsstaat in einem solchen Fall keinen internationalen Schutz in Erwägung ziehen müsse. Allerdings müssten einem Familienmitglied bestimmte Leistungen wie ein Aufenthaltsrecht zugestanden werden.

Das hänge aber unter anderem davon ab, ob er in dem Land, in dem er lebt, schon Anspruch auf eine bessere Behandlung habe.

Wie es sich im konkreten Fall verhält, muss jetzt das belgische Gericht beurteilen, das abschliessend über die Klage entscheidet. Es ist dabei an die Rechtsauslegung des EuGH gebunden.

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