Welche Kantone die Hundehaltenden an die kurze Leine nehmen
Ein Überblick über die kantonalen Regeln zur Hundehaltung in der Schweiz.

Beim Thema Hundehaltung haben die Kantone unterschiedliche Regeln. Nachfolgend eine Übersicht über jene Kantone, die Halter von mutmasslich gefährlichen Rassen an die kurze Leine nehmen – und wo alle Vierbeiner erlaubt sind.
Aargau: Im Aargau ist die Haltung von potenziell gefährlichen Rassen nur mit kantonaler Bewilligung erlaubt. Voraussetzung für diese Bewilligung ist unter anderem eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von über einer Million Franken.
Basel-Landschaft: Für acht potenziell gefährliche Rassen braucht es eine Bewilligung.
Basel-Stadt: In Basel-Stadt braucht es ebenfalls für acht potenziell gefährliche Rassen eine Bewilligung. Die Regelung ist identisch mit jener in Basel-Landschaft.
Freiburg: Das Halten und Züchten von Pitbull-Terriern sowie deren Kreuzungen ist verboten. Vorübergehende Aufenthalte von 90 Tagen sind erlaubt, sofern die Tiere einen Maulkorb tragen und an der Leine bleiben.
Kantonsregulierung bei «gefährlichen» Hunderassen
Genf: Verboten sind in Genf Hunderassen, die für Angriffe gezüchtet werden. Das Halteverbot gilt auch für Vierbeiner mit entsprechender Vorgeschichte, also Tiere, die bereits Menschen oder andere Haustiere angegriffen und gebissen haben.
Glarus: Für potenziell gefährliche Hunderassen und deren Mischlinge braucht es eine Bewilligung, dazu gehört auch der Rottweiler. Zudem müssen die Tiere mit Maulkorb an der Leine geführt werden.
Schaffhausen: Wer einen Hund einer potenziell gefährlichen Rasse oder einen solchen Mischling halten will, braucht eine Bewilligung. Dies gilt auch für Vierbeiner, deren Erscheinungsbild auf eine solche Rasse schliessen lässt.
Solothurn: Für das Halten von potenziell gefährlichen Rassen braucht es eine Bewilligung. Mit dem revidierten Hundegesetz, das im Mai 2025 gutgeheissen wurde, sind ab kommendem Jahr auch Mischlinge dieser Rassen bewilligungspflichtig.
Regulierung in Tessin und Thurgau
Tessin: Seit 2009 braucht es für das Halten von 30 Rassen eine Bewilligung. Diese Bewilligungspflicht gilt auch für Vierbeiner, die sich länger als 30 Tage im Jahr im Tessin aufhalten. Dies betrifft vor allem Zweitwohnungs- und Ferienhausbesitzer.
Thurgau: Im Thurgau brauchen Halterinnen und Halter von Hunden, die als potenziell gefährlich eingestuft sind, eine Bewilligung. Dies gilt auch für Personen, die das Tier betreuen. Als potenziell gefährlich gelten 14 Rassen und deren Kreuzungen. Von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind Hunde mit weniger als 50 Prozent genetischem Anteil dieser Rassen.
Waadt: Für das Halten potenziell gefährlicher Hunderassen ist eine Bewilligung notwendig.
Wallis: Im Wallis ist das Halten von zwölf Hunderassen verboten. Ausgenommen sind Ferienaufenthalte von bis zu 30 Tagen.
Zürich: Im Kanton Zürich sind mehrere potenziell gefährliche Hunderassen – neu auch der Rottweiler – verboten. Für Rottweiler können aktuell Haltebewilligungen beantragt werden. Für andere potenziell gefährliche Rassen gibt es keine Bewilligungen mehr. Mittlerweile sind alle Listenhunde, die bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes im Jahr 2010 im Kanton lebten, gestorben.
Kantone ohne Einschränkungen: Appenzell Innerrhoden, Appenzell Ausserrhoden, Bern, St. Gallen, Graubünden, Luzern, Neuenburg, Jura , Uri, Zug,Nidwalden, Obwalden, Schwyz .