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Bundespolizei: Likes können Zweifel an Eignung begründen

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Deutschland,

Bei einem Bewerber für einen Job bei der deutschen Bundespolizei reichte ein Like für eine Absage: Er hatte eine homophobe Karikatur mit «Gefällt mir» markiert.

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Statue der Justitia. - AFP/Archiv

Das Wichtigste in Kürze

  • Ein Bewerber für eine Stelle bei der Bundespolizei hat eine Absage erhalten.
  • Dies, nachdem er ein Bild mit homophoben Inhalt geliket hatte.

Die Bundespolizei kann die Einstellung eines Bewerbers ablehnen, wenn dessen Aktivitäten in sozialen Netzwerken Zweifel an seiner charakterlichen Eignung begründen.

Das entschied das Verwaltungsgericht Aachen in einem am Freitag veröffentlichten Beschluss. Im vorliegenden Fall hatten spezielle Posts und Likes unter anderem eines homophoben Bilds zur Ablehnung des Bewerbers geführt.

Der Mann hatte bereits im März eine Einstellungszusage für September erhalten. Im Nachgang hierzu fielen der Bundespolizei verschiedene Aktivitäten in sozialen Netzwerken auf. Diese weckten Zweifel an der charakterlichen Eignung des Kandidaten.

Bewerber likte homophobe Karikatur

Konkret fand sich unter anderem ein Like einer Karikatur: Diese zeigt einen Mann, der sich mit der Regenbogenfahne das Gesäss abwischt. In einem anderen Fall hatte der Bewerber ein «Mittelfinger-Emoji» wegen eines gegen ihn verfügten Fahrverbots gepostet.

Der Bewerber wollte die Einstellung per einstweiliger Anordnung durchsetzen und berief sich unter anderem auf die Zusage. Die Kammer ist aber der Auffassung: Der Like der Karikatur reicht bereits aus, um Zweifel an der charakterlichen Eignung des Manns zu wecken.

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Ein Beamter der Bundespolizei arbeitet an einem Videoarbeitsplatz, auf dessen Monitoren Live-Bilder von Überwachungskameras am Hamburger Hauptbahnhof zu sehen sind. - dpa

Der Beruf des Polizeimeisters sei im besonderen Masse durch den Kontakt mit Menschen unterschiedlicher ethnischer Herkunft, Religionen und Weltanschauungen geprägt. Ebenso wie durch den Kontakt mit allen Gesellschaftsschichten und unterschiedlicher sexueller Orientierungen, hiess es zur Begründung. Durch das Klicken auf den «Gefällt mir»-Button eines Bilds mit eindeutig homophobem Inhalt werde deutlich: Dem Antragsteller fehle die nötige Toleranz und Neutralität, um seine Dienstpflichten ohne Ansehen der Person auszuüben.

Infolgedessen sei die Bundespolizei an die Einstellungszusage nicht mehr gebunden. Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim nordrhein-westfälischen Oberverwaltungsgericht in Münster eingelegt werden.

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