Bundesgericht

Bundesgericht fordert von Zuger Staatsanwaltschaft mehr Transparenz

Keystone-SDA Regional
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Lausanne,

Die Zuger Staatsanwaltschaft hat zu Unrecht dem Oppositionspolitiker Stefan Thöni die Auskunft darüber verweigert, wieso sie nach der Strafanzeige des freigestellten Heilmittelinspektors auf eine Untersuchung gegen Regierungsratsmitglieder verzichtet hat. Dies hat das Bundesgericht festgestellt.

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Das Bundesgericht. - Keystone

Das Bundesgericht habe der «Transparenzblockade» der Zuger Staatsanwaltschaft und des Zuger Obergerichts eine «Absage» erteilt, erklärte Thönis Partei für Rationale Politik, Allgemeine Menschenrechte und Teilhabe (Parat) am Mittwoch. Das Urteil des Bundesgerichts liegt der Nachrichtenagentur Keystone-SDA vor.

Der frühere Zuger Heilmittelinspektor war 2020 mit seinen Vorgesetzten in Streit geraten, freigestellt und fristlos entlassen worden. Er reichte gegen fünf Mitglieder des Zuger Regierungsrats Strafanzeige wegen Beihilfe zu Amtsmissbrauch ein. Die Staatsanwaltschaft verzichtete aber auf eine Strafuntersuchung.

Thöni wollte den Grund für die sogenannte Nichtanhandnahme wissen und verlangte Einsicht in die entsprechende Verfügung. Die Staatsanwaltschaft wies sein Gesuch aber ab. Das Obergericht bestätigte den Entscheid der Strafuntersuchungsbehörde.

Das Bundesgericht gab Thöni nun aber Recht. Es hob das Urteil des Obergerichts auf und wies die Staatsanwaltschaft an, erneut über das Gesuch Thönis zu entscheiden.

Das Zuger Obergericht argumentierte, dass das Vorverfahren im Gegensatz zum Gerichtsverfahren nicht öffentlich sei. Die Öffentlichkeit habe keinen Anspruch darauf, in Untersuchungsakten Einsicht nehmen zu können.

Das Bundesgericht führt in dem Urteil aber aus, dass die in der Verfassung verankerte Justizöffentlichkeit auch für Nichtanhandnahmeverfügungen gelte. Keine Rolle spiele, ob die Verfügungen rechtskräftig oder nicht rechtskräftig seien.

Die Öffentlichkeit könne durchaus ein Interesse daran haben, zu wissen, wieso ein Strafverfahren nicht eingeleitet worden sei. Hier jegliche Information auszuschliessen, könnte zu behördlicher Willkür führen. Öffentlichkeit sorge für Transparenz und stärke das Vertrauen in die Rechtspflege.

Eine Geheimhaltung zum Schutz der Privatsphäre der Prozessbeteiligten sei in diesem Fall nicht geltend gemacht worden, hiess es im Urteil weiter. Nicht ausgeschlossen werden könne aber, dass es weitere Geheimhaltungsinteressen gebe. Dies müsse die Staatsanwaltschaft bei ihrem neuen Entscheid prüfen. (Bundesgerichtsurteil 1B_103/2021 vom 4. März 2022)

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