Mit dem Ausbruch des Coronavirus kam auch das virtuelle Arbeiten auf. Auch Kündigungen werden neulich via Kamera ausgesprochen. Alles rechtens, so ein Experte.
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Seit der Corona-Pandemie kündigt ein Drittel aller Schweizer Firmen virtuell. (Symbolbild) - Pixabay
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Das Wichtigste in Kürze

  • In den letzten Monaten hat über ein Drittel der Schweizer Firmen virtuell gekündigt.
  • Gemäss Obligationenrecht sei dies rechtens, erklärt ein Experte.
  • Dennoch glaubt er nicht an den Trend und rät Arbeitgebern auch davon ab.

Die Corona-Pandemie hat die Arbeitswelt geradewegs digitalisiert. Statt hitzigen Debatten im Sitzungszimmer pausiert das soziale Leben im Büro. Diskutiert wird virtuell, vor dem Bildschirm.

Auch höchst diskrete Themen – wie etwa Kündigungen – werden neulich virtuell ausgesprochen. So würde mehr als ein Drittel hiesiger Firmen ihre Entlassungen auf digitalem Wege durchführen, wie die «Handelszeitung» schreibt. Bei 12 Prozent sei inzwischen sogar eine Art virtuelle Kündigungskultur entstanden.

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Videotelefonkonferenz-Softwareprogramme wie Zoom boomen seit der Pandemie des Coronavirus. - dpa

Doch sind digitale Kündigungen überhaupt rechtens? Grundsätzlich ja, erklärt Arbeitsrechtsexperte Roger Rudolph auf Anfrage von Nau.ch. «Das Obligationenrecht schreibt für arbeitsrechtliche Kündigungen keine Formvorschriften vor.»

Haben Sie bereits auf virtuellem Wege eine Kündigung erhalten?

Arbeitnehmer können virtuelle Kündigung leugnen

Anders sei es, wenn im Arbeitsvertrag, im Personalreglement oder in einem Gesamtarbeitsvertrag eine Formvorschrift – wie eben die Schriftform – enthalten ist. Dann seien Kündigungen via Zoom, E-Mail oder auch per Whatsapp in der Regel nicht zulässig. Und das sei, so Rudolph, hierzulande recht häufig der Fall.

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Roger Rudolph ist Arbeitsrechtsexperte und unter anderem an der Universität Zürich tätig. - zVg

Abgesehen davon rät der 51-Jährige Arbeitgebern per se von virtuellen Kündigungen ab. Denn: «Bei virtuellen Formen bleibt das Problem, dass das Unternehmen beweisen können muss, dass die Kündigung beim Empfänger eingetroffen ist.» Und das könne sich als schwierig bis unmöglich herausstellen, wenn der Empfänger den Erhalt bestreitet.

Rudolph vermutet deshalb, dass der Trend virtueller Kündigungen in naher Zukunft wieder abnehmen werde. «Vereinzelt kann es vermehrt vorkommen. Aber nur schon wegen des oben erwähnten Beweisproblems werden viele Unternehmen eine klassische Variante bevorzugen.»

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