Bundesgericht

Vegane Produkte dürfen nicht «Salami» oder «Schinken» heissen

Keystone-SDA
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Lausanne,

Laut dem Bundesgericht dürfen vegane Fleischersatzprodukte nicht «Salami» oder «Schinken» heissen. Detailhändler Lidl verliert vor Gericht.

Vegan Lidl
Darf nicht mehr «Salami» und «Schinken» heissen: Fleischersatzaufschnitt in den Regalen von Lidl. - Rügenwalder Mühle / keystone

Das Wichtigste in Kürze

  • Vegane Produkte dürfen nicht «Salami» oder «Schinken» heissen.
  • Das entscheidet das Bundesgericht.
  • Bereits mehrfach urteilte das Gericht in Lausanne ähnlich.

Lidl Schweiz hat vor dem Bundesgericht eine Niederlage erlitten.

Bezeichnungen wie «Salami» oder «Schinken» sind für vegane Produkte unzulässig. Es bestätigt damit einen Entscheid des Thurgauer Verwaltungsgerichts.

Streitgegenstand waren drei vegane Erzeugnisse des deutschen Herstellers Rügenwalder Mühle, wie aus einem am Dienstag publizierten Urteil des Bundesgerichts hervorgeht. Die Produkte wurden von Lidl Schweiz vertrieben.

Für Lidl ist eine Täuschung ausgeschlossen

Das Kantonale Laboratorium Thurgau hatte im Herbst 2022 die Bezeichnungen «Salami», «Schinken» und «Mortadella» auf den Verpackungen beanstandet. Und eine Frist zur Anpassung der Angaben gesetzt.

Die Lausanner Richter haben ihren Entscheid damit begründet, dass solche Begriffe gemäss Lebensmittelrecht ausschliesslich Fleischerzeugnissen vorbehalten seien. Ihre Verwendung für vegane Produkte verstosse gegen den Täuschungsschutz und sei daher unzulässig.

Vegan Lidl
Darf nicht mehr «Salami» heissen: Ein Fleischersatzprodukt der Rügenwalder Mühle, welches bei Lidl im Regal steht. - Rügenwalder Mühle

Lidl hatte sich gegen den Entscheid der Thurgauer Behörden durch alle kantonalen Instanzen gewehrt, blieb jedoch ohne Erfolg. Das Unternehmen argumentierte unter anderem damit, dass eine Täuschung aufgrund der Gesamtaufmachung der Produkte ausgeschlossen sei.

Bundesgericht entschied schon mehrfach über ähnliche Fälle

Dies ändert laut Bundesgericht jedoch nichts. Die gesetzlichen Bestimmungen liessen die Verwendung gewisser Sachbegriffe für vegane Produkte nicht zu.

Sollten Fleischersatzprodukte wie Fleisch heissen dürfen?

Das Bundesgericht hat sich bereits mehrmals mit der Bezeichnung von veganen Ersatzprodukten auseinandergesetzt. So entschied es, dass auf der Verpackung eines veganen Fleischersatzprodukts nicht «planted chicken» stehen darf.

Und für eine vegane Milch-Alternative darf nicht der Begriff Milch verwendet werden. Als Milch gilt nach Schweizer Recht nur «das durch Melken gewonnene Erzeugnis».

Kommentare

User #4251 (nicht angemeldet)

Seit 2005 darf unter dem Begriff "Schinken" nur Hinterschinken vertrieben werden. Handelt es sich um Vorderschinken, muss er so bezeichnet werden. - Wäre die Bezeichnung "Schinken" für ein veganes Produkt erlaubt, wäre es dann Vorder- oder Hinter-Vegan? 🤔 🍖

User #8193 (nicht angemeldet)

Bärentatzen und Bienenstich sind Form- bzw. Traditionsnamen. Niemand erwartet Bär oder Biene darin; die Bezeichnung beschreibt Aussehen oder Herkunft der Rezeptidee, nicht die Zutat. Salami ist etwas anderes: gesetzlich reservierte Sachbezeichnung für ein definiertes Fleischerzeugnis. Wer «Salami» sagt, weckt die Erwartung an genau dieses Produkt. Deshalb darf ein pflanzliches Imitat den Namen nicht tragen – auch nicht mit «vegan».

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