Long-Covid als Berufskrankheit bei Krankenpfleger bestätigt
Die Bâloise Versicherung muss die Long-Covid-Erkrankung eines Genfer Krankenpflegers als Berufskrankheit anerkennen und ihm weiter eine Rente auszahlen.

Das Wichtigste in Kürze
- Die Bâloise erkannte im Juli 2023 die Post-Covid-Erkrankung als Berufskrankheit an.
- Das revidierte sie im Mai 2024 und strich die Leistungen.
- Das zuständige Genfer Gericht hiess die Rechtsmittel des Krankenpflegers gut.
- Dabei bleibt es nach einem erfolglosen Gang der Bâloise Versicherung ans Bundesgericht.
Das Bundesgericht hat eine Beschwerde der Versicherungsgesellschaft abgewiesen. Der Spitalangestellte aus Genf erkrankte im April 2020 an Covid-19. Er hatte infizierte Personen gepflegt und musste sich auch um an der Krankheit verstorbene Menschen kümmern. Damals mangelte es an Schutzbekleidung und Masken.
Die Covid-Infektion führte beim Mitarbeiter zu Langzeitfolgen, sodass er seine berufliche Tätigkeit nicht mehr aufnehmen konnte. Dies geht aus einem am Dienstag publizierten Urteil des Bundesgerichts hervor.
Der Krankenpfleger war bei der Bâloise Versicherung für Unfälle und Berufskrankheiten versichert. Diese anerkannte im Juli 2023 die Post-Covid-Erkrankung zunächst als Berufskrankheit und sprach dem Betroffenen eine Rente sowie eine Integritätsentschädigung von 35 Prozent zu. S
ie verneinte jedoch den Zusammenhang zwischen den psychischen Problemen des Versicherten und der Covid-Erkrankung.
Kriterien erfüllt
Der Betroffene und seine Krankenversicherung – die Helsana – legten dagegen Beschwerde ein. Der Erkrankte zog seine jedoch wieder zurück. In einem neuen Entscheid verfügte die Bâloise im Mai 2024, dass doch keine Berufskrankheit vorliege und sie ihre Leistungen streiche.
Das zuständige Genfer Gericht hiess die Rechtsmittel des Krankenpflegers gut. Die Rüge der Krankenversicherung zu den psychischen Problemen wies es ab.
Und bei diesem Entscheid bleibt es nach einem erfolglosen Gang der Bâloise Versicherung ans Bundesgericht. Dieses hält fest, dass die gesetzlichen Bedingungen für einen neuerlichen Entscheid durch die Versicherung nicht erfüllt gewesen seien.
Zudem verweist es auf seine bisherige, klare Rechtsprechung zu Long-Covid im Zusammenhang mit der Frage der Berufskrankheit. Bei einem Gesundheitsangestellten, der sich um Covid-Erkrankte gekümmert hatte, bestätigte es in einem Urteil vom Dezember 2024 das Vorliegen einer Berufskrankheit.
Nicht so hingegen bei einer Psychologin und einer Angestellten einer Gynäkologie-Praxis.
Die Versicherung hatte unter anderem argumentiert, dass nicht nachgewiesen sei, dass sich der Erkrankte in seinem beruflichen Umfeld angesteckt habe. Der Mann sei auch nie hospitalisiert worden.
Diese Fragen sind laut dem höchsten Schweizer Gericht auch nicht relevant, weil die Kriterien für die das Vorliegen einer Berufskrankheit erfüllt seien.
















