Bundesgericht: Mann muss Ex-Frau bis zur Rente Unterhalt zahlen
Das Bundesgericht hat in einem Leitentscheid präzisiert, wie die Bedingungen für den Unterhalt nach einer Scheidung sind.

Das Wichtigste in Kürze
- Das Bundesgericht hat die Bedingungen für den Unterhalt nach einer Scheidung präzisiert.
- Dies nach einem konkreten Fall in St. Gallen.
- Das Paar trennte sich – der Mann muss seiner Ex-Frau bis zu seiner Rente Unterhalt zahlen.
Das Bundesgericht hat in einem Leitentscheid präzisiert, was unter dem Blickwinkel des Scheidungsrechts als eine lebensprägende Ehe gilt und wie sich dies auf die Dauer der Unterhaltszahlungen auswirkt.
Im konkreten Fall wurde ein Paar aus dem Kanton St. Gallen nach knapp 18 Jahren Ehe geschieden. Aus der Beziehung gingen drei Kinder hervor.
Die unterdessen rund 50-jährige Frau gab ihre Tätigkeit als Verkäuferin aufgrund einer chronischen Erkrankung gut zwei Jahre vor der Geburt der Kinder auf. Sie ist gemäss einem Entscheid der Invaliden-Versicherung nur zu 15 Prozent arbeitsfähig.
Während der Mann das finanzielle Einkommen der Familie sicherte, kümmerte sich die Frau um den Haushalt und die Betreuung der Kinder. Das St. Galler Kantonsgericht entschied, dass der Mann seiner Ex-Frau bis zu seinem ordentlichen Rentenalter Unterhalt zahlen muss.
Seiner Beschwerde ans Bundesgericht war kein Erfolg beschieden, wie aus dem am Mittwoch veröffentlichten Urteil hervor geht.

Der Mann kritisierte, er sei kein «Vollkaskoversicherer». Es könne nicht sein, dass er für ein eheliches Zusammenleben von knapp 18 Jahren bis ins Jahr 2036 zahlen müsse. Das sei länger, als sie als Ehepaar zusammengelebt hätten. Unter gewissen Umständen ist dies jedoch möglich, wie das höchste Schweizer Gericht entschieden hat.
Gleichwertige Beiträge
Dabei sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen. So stellt sich unter anderem die Frage, ob eine Ehe lebensprägend war. Dafür spielt laut Bundesgericht nicht nur die Länge der Ehe eine Rolle.
Die neuere Rechtsprechung geht von einer lebensprägenden Ehe aus, wenn ein Ehegatte auf die Verfolgung einer eigenen Karriere verzichtet, sich aufgrund eines gemeinsamen Entscheids dem Haushalt und der Erziehung der Kinder widmet, dem anderen Ehegatten während langer Zeit den Rücken freihält und es ihm deshalb nach langjähriger Ehe nicht mehr möglich ist, an seiner früheren beruflichen Stellung anzuknüpfen.
Im Gegensatz dazu konnte der andere Ehegatte sich angesichts der ehelichen Aufgabenteilung auf sein berufliches Fortkommen konzentrieren. Geld- und Naturalleistungen sind in dieser Betrachtung gleichwertig.
Vorliegend bestand genau diese Aufgabenteilung. Die Familiengründung sei zudem trotz der gesundheitlichen Probleme der Frau erfolgt und habe offensichtlich dem gemeinsamen Lebensplan entsprochen.
Berufliche Reintegration
Auch bei einer lebensprägenden Ehe wie dieser stellt sich in einem weiteren Schritt die Frage, wie lange ein nachehelicher Unterhalt geschuldet ist. Denn auch wenn die Kinder flügge sind, können andere Kriterien den Einstieg der ehemals kinderbetreuenden Person in den Arbeitsmarkt als illusorisch erscheinen lassen.
Zu nennen sind hier gesundheitliche Einschränkungen, ein fortgeschrittenes Alter oder eine lange Erwerbsunterbrechung.
Dies sei vorliegend gegeben, da die Frau nur über eine Arbeitsfähigkeit von 15 Prozent verfüge und es aufgrund ihrer Krankheit zu sehr kurzfristigen Ausfällen kommen könne. Eine Reintegration in den Arbeitsmarkt sei so nicht realistisch. Insofern sei die Pflicht zur Unterhaltszahlung an die Ex-Frau bis zum Eintreten des Ex-Mannes ins Rentenalter nicht zu kritisieren. (Urteil 5A_684/2024 vom 23.4.2026)
















