Staatsanwaltschaft Obwalden muss Anzeige gegen Klosterabt behandeln
Die Obwaldner Staatsanwaltschaft muss der Strafanzeige wegen Nötigung eines früheren Mönchs gegen den Abt des Benediktinerklosters Engelberg nachgehen. Das Bundesgericht hat die Beschwerde des Mönchs gutgeheissen.

Der ausgetretene Mönch stellte im Juni 2021 einen Strafantrag gegen einen Pater und eine weitere Person wegen Verleumdung und übler Nachrede. Diesen Antrag zog der Mönch im November desselben Jahres zurück.
Er begründete seinen Entscheid damit, dass er eine kirchenrechtliche Verwarnung erhalten habe und vom Abt aufgefordert worden sei, den Strafantrag zurückzuziehen. Die Anzeige solle zurückgezogen werden, damit die kirchenrechtliche Androhung nicht in Kraft trete. Dies geht aus einem Urteil des Bundesgerichts hervor.
Im Februar 2024 reichte der Mönch eine Anzeige gegen den Abt wegen Nötigung ein. Die Staatsanwaltschaft wollte die Sache nicht an die Hand nehmen. Sie erachtete den Fall mit der Nichtanhandnahme des ersten Strafantrags als erledigt, da er dieselbe Sache betreffe.
Dem ist nicht so, wie das Bundesgericht nun entschieden hat. Der Nichtanhandnahme-Entscheid betreffe andere Personen und andere Delikte. Es handle sich somit nicht um einen abgeurteilten Fall, so dass das Verbot der doppelten Strafverfolgung der Eröffnung einer Strafverfolgung nicht im Wege stehe. (Urteil 7B_211/2025 vom 18.5.2026)










