Bundesgericht stützt Verkaufsverbot für Einweg-E-Zigis
Der Kanton Wallis verbietet den Verkauf von Einweg-E-Zigaretten seit Mai 2025. Trotz mehreren Beschwerden hat das Bundesgericht das Verbot nun bestätigt.

Das Wichtigste in Kürze
- Im Wallis ist der Verkauf von Einweg-E-Zigaretten sei Mai 2025 verboten.
- Mehrere Parteien hatten deshalb Beschwerden eingelegt.
- Das Bundesgericht hat das Verbot nun bestätigt und für rechtens erklärt.
Das Verkaufsverbot für Einweg-E-Zigaretten im Wallis ist rechtens. Das Bundesgericht hat Beschwerden der Vereinigung des Schweizerischen Tabakwarenhandels, von Philip Morris Switzerland und weiteren Parteien abgewiesen.
Das Verbot gilt seit Mai 2025. Der Grosse Rat des Kantons Wallis hatte die entsprechende Gesetzesänderung 2024 beschlossen und den Verkauf von elektronischen Einwegzigaretten unter Strafandrohung verboten.
Die Beschwerdeführer machten geltend, die kantonale Regelung verstosse gegen übergeordnetes Bundesrecht.

Das Bundesgericht hält in seinem am Mittwoch publizierten Urteil fest, dass das Walliser Parlament das Verbot nicht nur aus Gründen der öffentlichen Gesundheit, sondern auch des Umweltschutzes erlassen habe.
Das Umweltschutzgesetz sehe zwar eine Kompetenz des Bundesrates vor, Einwegprodukte zu verbieten. Solange der Bundesrat davon keinen Gebrauch mache, seien die Kantone befugt, eigene Vorschriften zu erlassen.
Das Wallis habe diese Lücke genutzt. Dass der Kanton vorab nicht das zuständige Bundesamt konsultiert habe, ändere nichts an der Gültigkeit des Gesetzes.
Mehrere Ziele
Die Beschwerdeführer sahen einen Widerspruch zum Tabakproduktegesetz (TabPG), das den Verkauf von E-Zigaretten an Erwachsene grundsätzlich erlaubt.
Die Richter in Lausanne verneinten einen Konflikt. Das TabPG verfolge primär gesundheitspolitische Ziele. Die Walliser Regelung diene aber auch dem Umweltschutz und verfolge damit einen anderen Zweck.
Eine kantonale Regelung, die den Zweck des Bundesrechts verstärke oder ergänze, sei zulässig. Das Bundesparlament habe bei der Beratung des Tabakproduktegesetzes bewusst darauf verzichtet, Umweltaspekte darin zu regeln.
Verhältnismässige Massnahme
Auch die Rüge der Verletzung der Wirtschaftsfreiheit und des Binnenmarktgesetzes wies das Gericht ab. Das Verbot sei zwar ein Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit, aber gerechtfertigt und verhältnismässig.
Es diene den übergeordneten öffentlichen Interessen des Umwelt- und Gesundheitsschutzes. Die Massnahme sei zudem geeignet, den Konsum und die Umweltbelastung durch die Wegwerfprodukte zu reduzieren.
Mildere Massnahmen wie eine Preiserhöhung oder ein Pfandsystem wären laut Gericht nicht gleich wirksam oder auf kantonaler Ebene kaum umsetzbar. Da wiederverwendbare E-Zigaretten weiterhin erlaubt blieben, sei der Eingriff auch zumutbar.
Philip Morris Switzerland begrüsst in einer Stellungnahme zum Bundesgerichtsurteil, dass die Regulierung von Nikotinprodukten – ausserhalb der umweltbezogenen Aspekte – in die Zuständigkeit des Bundes und nicht der Kantone fällt.
Dieser Ansatz schaffe für Konsumenten, den Handel und die Hersteller mehr Klarheit und Rechtssicherheit als eine Vielzahl unterschiedlicher kantonaler Regelungen.










