Anwaltskosten für Unterhaltszahlungen nicht steuerlich abziehbar
Eltern, die einen Anwalt engagieren, um an Unterhaltszahlungen zu kommen, können die Kosten nicht steuerlich abziehen. So lautet ein Urteil des Bundesgerichts.

Das Wichtigste in Kürze
- Anwaltskosten im Zusammenhang mit Unterhaltszahlungen sind steuerlich nicht abziehbar.
- So lautet ein Urteil des Bundesgerichts.
Wenn ein Elternteil mit dem Ziel, zu Unterhaltszahlungen zu kommen, eine Anwältin oder einen Anwalt engagiert, können diese Kosten bei der direkten Bundessteuer nicht als Gewinnungskosten abgezogen werden. Das hat das Bundesgericht entschieden.
Es hat am Freitag in öffentlicher Beratung eine Beschwerde der Eidgenössischen Steuerverwaltung gegen einen Entscheid des Genfer Kantonsgerichts gutgeheissen. Wie das Bundesgericht mitteilte, hatte die Genfer Justiz im Rahmen von Eheschutzmassnahmen einer Genferin und deren Kinder Unterhaltsbeiträge zugesprochen.
Dies, nachdem sich die Frau von ihrem Ehemann getrennt hatte. Nachdem der Mann mit den Unterhaltszahlungen in Rückstand geraten war, leitete die Frau ein Arrestverfahren gegen ihn ein. In ihrer Steuererklärung für das Jahr 2017 zog die Frau die dabei entstandenen Anwaltskosten als Gewinnungskosten ab.
Unterhaltszahlungen gelten nicht als Gewinnungskosten
Das Genfer Kantonsgericht gab der Frau teilweise Recht. Doch sagt nun das Bundesgericht, Gewinnungskosten seien gemäss Rechtsprechung Auslagen, welche die steuerpflichtige Person nicht vermeiden könne.
Sie würden auch wesentlich durch das Erzielen von Einkommen verursacht oder veranlasst. Anwaltskosten im Zusammenhang mit dem Erlangen von Unterhaltszahlungen könnten nicht als Gewinnungskosten gelten. (Urteil 2C_382/2021 vom 23. September 2022)