AHV: Kaum jemand nutzt Betreuungsgutschriften
Mit Betreuungsgutschriften der AHV können Angehörige von Senioren ihre Rente aufstocken. Doch das Entgelt für die unbezahlte Care-Arbeit wird kaum genutzt.

Das Wichtigste in Kürze
- Die AHV-Betreuungsgutschriften werden kaum genutzt.
- SP-Nationalrätin Barbara Gysi sieht den Grund bei den hohen Hürden der Beantragung.
- Viele Personen fallen aufgrund der strengen Kriterien durch das Raster.
Sie sollen Rentnerinnen und Rentner entlasten, die Angehörige pflegen: Die Betreuungsgutschriften der AHV.
Nur wird das Angebot kaum genutzt. In knapp 10'000 Renten sind Betreuungsgutschriften enthalten, wie SRF unter Berufung auf das Bundesamt für Sozialversicherungen berichtet.
Das ist ein verschwindend kleiner Anteil im Vergleich, wenn man die rund 2,6 Millionen Rentnerinnen und Rentner der Schweiz betrachtet.
Ebenso gering ist die Gutschrift, mit der diese betreuenden Angehörigen ihre eigene Rente aufbessern können: Nur rund 130 Franken sind es pro Jahr – eher ein symbolischer Beitrag.
Barbara Gysi ist Präsidentin der Kommission für Soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrats. Sie sieht den Grund bei den Hürden für den Erhalt. «Diese Massnahme greift nicht», sagt sie gegenüber dem Sender.
Gutschriften der AHV kaum bekannt
Dass es die Betreuungsgutschriften der AHV überhaupt gibt, dürfte den meisten Angehörigen gar nicht bekannt sein.
Eine Umfrage des Fernsehens bei diversen Organisationen zeigt: In Beratungsgesprächen spielen die Gutschriften fast keine Rolle.
Peter Burri Follath von der Altersorganisation Pro Senectute sagt dazu: «Bei uns ist die Betreuung ein Thema, aber die Gutschriften praktisch gar nicht.»
Das erstaunt kaum. Denn wer die Gutschrift beantragen will, muss das Verfahren selbst anstossen. Und zwar jedes Jahr aufs Neue. Für viele Betreuende dürfte der Aufwand schlicht zu hoch sein.
Ein System mit strengen Kriterien
Anspruch auf die Gutschrift haben alle, die eine nah verwandte Person betreuen und in deren Nähe wohnen.
Das heisst konkret: Betreuende dürfen mindestens 180 Tage im Jahr nicht mehr als 30 Kilometer entfernt wohnen.
Als Angehörige gelten etwa Ehepartner, Kinder, Eltern oder Geschwister. Hinzu kommt: Die betreute Person muss Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung haben.
Dafür muss die betreute Person im Alltag dauernd auf die Hilfe Dritter angewiesen sein. Zum Beispiel, wenn alltägliche Routinen wie Aufstehen, Essen oder Körperpflege nicht mehr möglich sind.
Viele fallen durch das Raster
Die engen Voraussetzungen führen dazu, dass zahlreiche pflegende Personen leer ausgehen. Wer wöchentlich längere Strecken pendelt, weil er oder sie weiter entfernt wohnt, ist ausgeschlossen.
Dasselbe gilt für Freundinnen und Freunde, die nicht mit der betreuten Person verwandt sind. Selbst wenn viel Zeit und Energie in die Betreuung investiert wird, fällt ein grosser Teil durchs Raster.
Dazu kommt, dass die Ausgleichskassen kaum aktiv über die Gutschrift informieren. So bleibt ein Grossteil der Care-Arbeit in der Schweiz weiterhin kaum abgegolten.