Nach einer medizinisch begründeten Brustoperation muss eine Krankenkasse einem Gerichtsurteil aus Niedersachsen zufolge auch eine ebenfalls ärztlich angeratene Folgeoperation bezahlen.
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Justitia - AFP/Archiv
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Das Wichtigste in Kürze

  • Urteil aus Niedersachsen klärt ausserdem Frage zu Eigenfett oder Implantat.

Es bestehe eine Leistungspflicht, die sich auch auf eine notwendige Folgeoperation erstrecke, betonte das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen in einem am Montag in Celle veröffentlichten Urteil. Dies gelte unabhängig von der Frage, ob die Korrektur mit Silikonimplantat oder durch eine Eigenfetttransplantation erfolge. (Az. L 4 KR 417/20)

Die Entscheidung darüber liege bei den behandelnden Ärzten, führte das LSG aus. Die Richter urteilten im Fall einer jungen Frau, bei der aufgrund einer einseitigen Fehlbildung eine Brustkorrektur ärztlich angeraten worden war. Strittig war eine Folgeoperation nach etwa einem halben Jahr, um noch verbliebene Asymmetrien zu beseitigen. Aus Sicht der Kasse war diese medizinisch nicht mehr nötig und eine «Kompensation» durch einen Pushup-BH ausreichend.

Das Gericht schloss sich indes der Rechtsauffassung der Klägerin an, wonach die Brustrekonstruktion mit der ersten Operation nicht vollständig abgeschlossen gewesen sei und die danach auftretenden Volumenunterschiede «methodenbedingt» seien. Auch die Frage, ob zur Korrektur Silikonimplantate oder Eigenfett verwendet werde, sei irrelevant.

Die Krankenkasse hatte ursprünglich Silikonimplantate bewilligt, die behandelnden Ärzte hatten wegen des jungen Alters der Patientin aber zu Eigenfett geraten. Laut Richtern obliegt allein den Medizinern die Entscheidung, wie der Eingriff am besten erfolge.

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