Volksinitiative

Gemeinderat Herisau AR will Volksinitiative für ungültig erklären

Keystone-SDA Regional
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Herisau,

Der Gemeinderat von Herisau hat eine Volksinitiative gegen neue Tempo-30-Zonen auf dem Gemeindegebiet als ungültig erachtet. Sie verletze übergeordnetes Recht, schreibt die Gemeinde Herisau am Freitag in einer Mitteilung. Abschliessend entscheidet das Gemeindeparlament über die Gültigkeit.

Auf dem Gemeindegebiet von Herisau sollen auf Gemeindestrassen «mit übergeordneter Verbindungsfunktion» keine weiteren Tempo-30-Zonen entstehen, fordert eine Volksinitiative. (Symbolbild)
Auf dem Gemeindegebiet von Herisau sollen auf Gemeindestrassen «mit übergeordneter Verbindungsfunktion» keine weiteren Tempo-30-Zonen entstehen, fordert eine Volksinitiative. (Symbolbild) - KEYSTONE/CHRISTIAN BEUTLER

Die Volksinitiative «Keine neuen Tempo-30-Strecken auf Herisauer Durchgangsstrassen» kam im vergangenen August mit 380 gültigen Unterschriften zustande.

Das Begehren verlangt, dass auf Gemeindestrassen «mit übergeordneter Verbindungsfunktion» keine neuen Tempo-30-Zonen eingeführt werden dürfen. Bestehende Tempo-30-Zonen sollen ausserdem überprüft werden. Falls dort keine erhöhte Unfallgefahr bestehe, sollen sie mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung von Tempo 50 versehen werden.

Der Gemeinderat argumentiert nun, dass Strassen mit übergeordneter Verbindungsfunktion auf dem Gemeindegebiet von Herisau dem Bund oder dem Kanton gehörten. Ausserdem dürfen auf verkehrsorientierten Strassen von Bundesrecht wegen gar keine Tempo-30-Zonen eingeführt werden. Somit sei auch die Forderung nach einer Rücksetzung von Tempo-30-Zonen hinfällig, da solche auf verkehrsorientierten Strassen gar nicht erstellt werden dürften.

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Kommentare

User #5136 (nicht angemeldet)

Heute muss für tempo 50 Km/h Argumentiert werden, nicht mehr Tempo 30 Km/h. Und da fehlen halt viele Argumente zum behalt von 50.

User #5617 (nicht angemeldet)

"Hinfällig" oder nicht. Initiaive bleibt Initiative. Ob auf Gemeinde- Kantons- oder Bundesebene liebe Politiker. Im übrigen gilt das Subsidiaritätsprinzip.

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