Parlament heisst Wiederaufbau-Abkommen mit der Ukraine gut
Das Parlament ist einverstanden mit dem Abkommen zwischen der Schweiz und der Ukraine über den Wiederaufbau in dem kriegsversehrten Land. Nach dem Nationalrat hat am Dienstag auch der Ständerat der Vereinbarung zugestimmt. Im Rat war allerdings einiges an Skepsis spürbar.

Die kleine Kammer fällte ihren Entscheid mit 24 Ja-Stimmen zu einer Nein-Stimme und mit 17 Enthaltungen. Der Nationalrat hatte bereits am Montag Ja gesagt zu dem Abkommen. Das Geschäft ist damit bereit für die Schlussabstimmung.
Das Abkommen sieht nicht rückzahlbare Finanzhilfen an die Ukraine in Form von Gütern und Dienstleistungen vor: Kiew kann festlegen, welche Güter und Dienstleistungen die Schweiz bei Schweizer Unternehmen nach Schweizer Beschaffungsrecht beschafft – unter Ausschluss ausländischer Anbieter. In einer ersten Tranche geht es um 500 Millionen Franken.
Entwicklungsorganisationen hatten sich im Vorfeld der Ratsentscheide skeptisch gezeigt hinsichtlich der sogenannten «gebundenen Hilfe» – also der Verpflichtung, Güter im Geberland einzukaufen. Sie kritisierte namentlich die Verknüpfung des Wiederaufbaus mit den Interessen privater Unternehmen.
Auch in der vorberatenden Kommission sei die Skepsis gross gewesen, sagte deren Präsident Carlo Sommaruga (SP/GE). Die Aussenpolitische Kommission des Ständerats (APK-S) hatte das Abkommen zwar ohne Gegenstimmen, aber nur mit vier Ja-Stimmen bei vier Enthaltungen zur Annahme empfohlen.
Beat Rieder (Mitte/VS) rief den Bundesrat zur Sorgfalt beim Einsatz der Mittel auf. Er erinnerte an Korruptionsaffären um ukrainische Spitzenpolitiker – und daran, dass der Ständerat ursprünglich ein eigenes Bundesgesetz als Rechtsgrundlage für die Ukraine-Hilfe wollte.
Wirtschaftsminister Guy Parmelin sagte dazu, die Ukraine sei als industrialisiertes Land ein Spezialfall. Der Bundesrat strebe keinen Paradigmenwechsel in der Entwicklungshilfe an. Er verwies in seinem Votum auch an die schon bestehende Hilfe der Schweiz an die Ukraine im Energiebereich.










