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    EU-Gericht bestätigt 3G-Regelung in Europaparlament

    AFP
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    Luxemburg,

    Die gerichtliche Instanz der Europäischen Union (EuG) hat die 3G-Regelung an den Arbeitsorten des EU-Parlaments als gerechtfertigt deklariert.

    Sitzung im Europäischen Parlament in Strassburg
    Sitzung im Europäischen Parlament in Strassburg - AFP/Archiv

    Das Wichtigste in Kürze

    • Seit Oktober 2021 gilt an den Arbeitsorten des EU-Parlaments die 3G-Regelung.
    • Laut des EU-Gerichts ist der Eingriff in die Abgeordnetenfreiheit gerechtfertigt.
    • Die vollzogene Massnahme wird in regelmässigen Abständen geprüft.

    Im Zuge der Corona-Pandemie hat auch das EU-Parlament eine 3G-Regelung einführen dürfen. Die Freiheit der Abgeordneten wurde dadurch nicht unverhältnismässig beschränkt. Dies entschied das erstinstanzliche Gericht der Europäischen Union (EuG) in Luxemburg am Mittwoch. Es wies die Klagen mehrerer Abgeordneter ab.

    coronavirus
    Ein Schild mit «Hier gilt 3G» hängt an einer Tür. (Archivbild) - Keystone

    Im Oktober 2021 hatte das Präsidium des EU-Parlaments Zugangsbeschränkungen beschlossen. Die Gebäude in Brüssel, Strassburg und Luxemburg durften danach nur mit einem Impf-, Test- oder Genesenennachweis betreten werden. Dagegen klagten Abgeordnete aus Belgien, den Niederlanden, Frankreich und Italien.

    Entscheid war gerechtfertigt

    Das EuG wies die Klagen nun ab. Zwar greife die Regelung in die freie und unabhängige Ausübung des Abgeordnetenmandats ein. Dies sei aber gerechtfertigt, um die Gesundheit der Abgeordneten und Mitarbeiter zu schützen und die Arbeitsfähigkeit des Parlaments zu gewährleisten. Gleiches gelte für die mit den Kontrollen verbundene Datenverarbeitung.

    Angesichts der pandemischen Lage in ganz Europa sei die Massnahme notwendig und verhältnismässig gewesen, befanden die Luxemburger Richter. Für nicht Geimpfte oder Genesene sei die Testpflicht zumutbar gewesen.

    Massnahme wird kontinuierlich nachgeprüft

    Allerdings verpflichtete das EuG das Parlamentspräsidium, die weitere Notwendigkeit dieser Massnahmen in regelmässigen Abständen zu überprüfen. Die Kläger können gegen dieses Urteil noch Rechtsmittel zum Europäischen Gerichtshof (EuGH) einlegen.

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