Deutschland muss US-Drohneneinsätze im Jemen nicht unterbinden

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Deutschland,

Bürger aus Jemen können von Deutschland keine schärfere Überwachung der mit Hilfe der Airbase Ramstein gesteuerten US-Drohneneinsätze im Jemen verlangen.

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Justitia - AFP/Archiv

Das Wichtigste in Kürze

  • Bundesverwaltungsgericht verneint Anspruch wegen Nutzung von Airbase Ramstein.

Wie das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am Mittwoch entschied, reichen die bisherigen diplomatischen Aktivitäten der Bundesregierung aus. Eine weitergehende «Schutzpflicht» für die Bürger Jemens könne allenfalls dann entstehen, wenn aufgrund mehrerer bisheriger Völkerrechtsverstösse solche Verstösse auch künftig zu erwarten seien und diese auch auf einer Datenauswertung in Deutschland beruhten. (Az: 6 C 7.19)

Mit ihrer von den Menschenrechtsorganisationen ECCHR und Reprieve unterstützten Klage hatten drei Jemeniten gerügt, die in ihrem Heimatland geflogenen US-Drohneneinsätze stünden nicht im Einklang mit dem Völkerrecht. Dabei bezogen sie sich vorrangig auf einen Angriff 2012, bei dem mehrere ihrer Angehörigen getötet worden waren.

Sie verlangten, dass Deutschland dies unterbindet oder gegenüber den USA zumindest auf die Einhaltung des Völkerrechts dringt. Die USA flögen im Jemen immer wieder Drohnenangriffe gegen mutmassliche Terroristen, seit einigen Jahren auch als sogenannte Signature Strikes. Dafür werden Verhaltensmuster ausgewertet, die verdächtig erscheinen, auch wenn die Identität der dann Angegriffenen nicht bekannt ist.

Wegen der Erdkrümmung wird die Satellitenrelaisstation der US-Airbase Ramstein bei Kaiserslautern bei solchen Angriffen genutzt, um Daten aus den USA an die Drohnen zu schicken. In der Vorinstanz verlangte deshalb das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht (OVG) in Münster im März 2019 von der Bundesregierung schärfere Kontrollen, ob sich die USA an das Völkerrecht halten.

Das Bundesverwaltungsgericht rügte nun, dass das OVG nicht geprüft habe, ob in Ramstein auch Datenberechnungen stattfinden oder die Rolle der Air Base auf eine rein technische Datenweiterleitung beschränkt ist. Eine umfassende Schutzpflicht Deutschlands für die Bürger Jemens lasse sich aus dem Grundgesetz aber nur bei einem deutlichen, aktiven Bezug zum Bundesgebiet ableiten.

Zudem habe das OVG nicht festgestellt, dass die Drohnenangriffe regelmässig gegen das Völkerrecht verstossen, etwa weil die USA dabei unverhältnismässige Schäden der Zivilbevölkerung in Kauf nehmen würden.

Doch auch eine Schutzpflicht Deutschlands unterstellt, habe die Klage keinen Erfolg. Denn die Bundesregierung sei «nicht untätig geblieben». Sie sei in intensive, auch rechtliche Konsultationen mit den USA eingetreten und habe «Zusicherungen der USA eingeholt, dass Aktivitäten in US-Militärliegenschaften in Deutschland im Einklang mit geltendem Recht erfolgen».

Dies könne «nicht als völlig unzulänglich qualifiziert werden», befanden die Leipziger Richter. Weitergehende Schritte, insbesondere eine Kündigung der völkervertraglichen Grundlagen für die Nutzung der Airbase Ramstein durch die USA, «musste die Bundesregierung wegen der massiven nachteilhaften Auswirkungen für die aussen-, bündnis- und verteidigungspolitischen Belange der Bundesrepublik Deutschland nicht in Betracht ziehen».

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