Spontan oder nicht spontan – das ist hier die Frage. Trotz Coronavirus dürfen sich ab Montag spontan wieder 15 Personen treffen. Doch ab wann ist es spontan?
Coronavirus Bern Polizei Eichholz
Die Polizei patroulliert wegen des Coronavirus und der Regeln zu spontanen Versammlungen im Berner Eichholz. - Keystone
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Das Wichtigste in Kürze

  • Ab dem 1. März dürfen sich draussen wieder bis zu 15 Personen treffen – Kinder mitgezählt.
  • Der Bund hält hier fest: Spontane Versammlungen sind in Ordnung, organisierte nicht.
  • Trifft man sich also in einer Freundes- oder Familiengruppe ist das in Ordnung.

Ein Grillfest mit 14 Freunden ist in Ordnung. Draussen und mit Abstand. Ein Fussballverein aber, der ein solches Fest durchführen möchte, könnte wegen der neuen Corona-Regeln aber gebüsst werden. Wie bitte?

Gestern hat der Bundesrat in einer Medienkonferenz die Massnahmen gegen das Coronavirus bekannt gegeben. Nun wird Schritt für Schritt gelockert.

Coronavirus Bundesrat Berset Parmelin
Bundesrat Alain Berset spricht neben Bundespräsident Guy Parmelin während einer Medienkonferenz des Bundesrates zur aktuellen Lage im Zusammenhang mit dem Coronavirus. - Keystone

Ab dem 1. März dürfen sich draussen nun auch wieder 15 Personen treffen. Kinder zählen zu dieser Anzahl hinzu.

Aber eben nur spontan. Und genau hier herrscht Unsicherheit. Die neue Regelung wegen des Coronavirus gilt laut Bundesrat für Treffen im Familien- und Freundeskreis. Aber auch für Ansammlungen im öffentlichen Raum sowie für sportliche und kulturelle Aktivitäten.

Wegen Coronavirus wäre Grillfest vom Fussballverein nicht erlaubt

Gehen wir zurück zu unserem Beispiel vom Grillfest des Fussballvereins. Hier präzisiert das Bundesamt für Gesundheit (BAG) in einem Factsheet: Nein, solche Vereins- oder Gemeindeanlässe seien keine spontanen Treffen.

Coronavirus Grillfest
Ein Grillfest im Park. Ist denn das nun in Ordnung wegen der neuen Regeln im Bezug auf das Coronavirus? - Keystone

Deshalb würden sie auch nicht unter die Sonderregelung für private Veranstaltungen – eben nur im Familien- und Freundeskreis – fallen. Das Grillfest würde demnach als Aktivität im Bereich Sport und Kultur gelten. Somit wäre es eine Veranstaltung und damit verboten.

Was also auch verboten ist, sind Generalversammlungen eines Vereins, ebenso Anlässe in Pfarrgemeinden, Quartiervereinen oder andere Vereinsaktivitäten.

Gottesdienste, Beerdigungen Theaterproben im Wald sind erlaubt

Ausnahmen gelten nur für Gottesdienste und Beerdigungen. Oder aber Treffen etablierter Selbsthilfegruppen in den Bereichen der Suchtbekämpfung und der psychischen Gesundheit. So präzisiert es der Bund im Merkblatt.

Auch eine Probe der Theatergruppe oder einer Guggenmusik draussen im Wald ist erlaubt. Nur nicht mit Publikum. Das wiederum wäre eine verbotene Veranstaltung.

Wann verteilt die Polizei nun Bussen?

Verwirrung gibts auch bei der Polizei. Die Kantonspolizei Bern hält fest, genauere Kriterien zur Unterscheidung seien schwierig. Sie appellieren hier an die Vernunft und Eigenverantwortung der Menschen. Ob eine Versammlung spontan ist oder nicht, ist wohl auch hier schwierig zu beurteilen.

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