Bundesrat wartet bei Promillegrenze auf Skipisten ab
Wie ist die Situation bei Schneesportunfällen unter Alkoholeinfluss? Das sei unklar, antwortet der Bundesrat auf einen Vorstoss.

Das Wichtigste in Kürze
- Der Bundesrat hat einen Vorstoss zum Thema Promillegrenze auf Skipisten beantwortet.
- Er sieht aktuell keinen Handlungsbedarf.
- Alkohol beim Schneesport sei jedoch ein Risiko und gegebenenfalls strafrechtlich relevant.
Präventionsmassnahmen, Sensibilisierungskampagnen und Eigenverantwortung: Das ist und bleibe zentral beim Thema «Alkohol auf Skipisten», schreibt der Bundesrat. Zusammengefasst ist dies seine Antwort auf einen Vorstoss des Berner EVP-Nationalrats Marc Jost. Für eine Promillegrenze auf Skipisten, wie dies Jost anregt, sieht der Bundesrat dagegen – noch – keinen Anlass.

Die Landesregierung anerkennt zwar die Problematik: Alkoholkonsum könne auch im Schneesport das Unfallrisiko erhöhen. Doch würden in der Schweiz keine systematischen Daten zum Alkoholkonsum bei Schneesportunfällen erhoben. Deshalb sei keine Aussage zum tatsächlichen Einfluss von Alkohol auf das Unfallgeschehen möglich.
«Kaum umsetzbar» und aufwändig
Lies: Es müsste bei Unfällen jeweils der Blutalkoholpegel der betroffenen Personen erhoben werden. Im Strassenverkehr gang und gäbe, soll beim Schneesport aber nicht praktikabel sein: «Eine systematische Datenerhebung erachtet der Bundesrat als kaum umsetzbar und sie wäre mit einem unverhältnismässigen Aufwand verbunden.»
Stattdessen verweist der Bundesrat auf das Bundesgericht, welches wiederum die FIS-Regeln als Massstab heranzieht. Regel eins: Rücksichtsvolles Verhalten. Das gehe aber nur, so der Bundesrat, mit einem risikoarmen Alkoholkonsum oder gänzlichem Verzicht – also Eigenverantwortung.
Vorreiter Italien unter Beobachtung
Damit dürfte sich der Bundesrat grosso modo im Rahmen der Mehrheitsmeinung des Parlaments bewegen. Vertreter verschiedener Parteien lehnten bei einer Nau.ch-Umfrage im Winter eine Promillegrenze auf Skipisten ebenfalls ab.

Unterdessen verfolge man die Entwicklung in anderen Ländern. Italien zum Beispiel kennt eine Promillegrenze von 0,5 auf der Skipiste und auch rücksichtsloses Verhalten wird von den Carabinieri gebüsst. Erste Erkenntnisse lägen zwar vor, bestätigt der Bundesrat. Doch diese «reichen aber noch nicht aus für eine verlässliche Beurteilung zu Auswirkungen auf Unfallzahlen oder Präventionswirkung.»
Alkohol auf Skipisten: Strafrechtlich relevant
Rechtliche Vorgaben und daraus abgeleitet Konsequenzen durch die Versicherungen gebe es aber auch so, bestätigt der Bundesrat. So kämen Artikel des Strafgesetzbuches zum Zug, insbesondere fahrlässige Körperverletzung und fahrlässige Tötung. Bei «selbst verschuldeter Trunkenheit und Unzurechnungsfähigkeit» komme auch Artikel 263 StGB zur Anwendung. Dieser sieht eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vor.

Bei «genügend klaren Hinweisen» auf Alkoholkonsum und damit Grobfahrlässigkeit, so der Bundesrat weiter, können Unfallversicherer zudem die Leistung kürzen. Hier kommt nun sozusagen im Nachhinein dennoch eine Art Promillegrenze zum Zug. Denn die Suva kürzt ab 1,5 Promille die Leistungen um 10 Prozent, ab 2 Promille um 20 Prozent.












