Die Schutzmaskenpflicht gilt für alle Jugendlichen und Lehrpersonen ab Sekundarstufe I. Kinder in Primarschulen und Kindergarten sind davon ausgenommen.
Maskenpflicht Coronavirus
Im Juni wurde die Massnahme schliesslich nach mehreren Verlängerungen wieder aufgehoben. - AFP/Archiv
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In den zurückliegenden zwei Wochen sind die COVID-19-Fallzahlen im Kanton Schwyz stark angestiegen. Auch die Schulen im Kanton Schwyz sind davon zunehmend betroffen. Zwar sind die Fallzahlen an Erkrankten noch immer tief, jedoch steigt an zahlreichen Schulstandorten die Zahl von Personen in Quarantäne. Um den Präsenzunterricht weiterhin sicherzustellen, sieht sich das Bildungsdepartement zu Verschärfungen an den Schutzkonzepten der verschiedenen Schulstufen veranlasst.

Generelle Schutzmaskenpflicht für nachobligatorische Schulen der Sekundarstufe II

Für die Schulen der Sekundarstufe II gilt ab Mittwoch, 21. Oktober eine generelle Schutzmaskenpflicht für alle Lehrpersonen, Mitarbeitenden, Schülerinnen und Schüler sowie allfällige Besucher. Während bis anhin die Maskenpflicht lediglich für das Schulareal (inkl. Sportanlagen und Pausenplätze) galt, wird diese nun auch auf die Unterrichtszimmer ausgeweitet.

Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass insbesondere an den Schulen der Sekundarstufe II zunehmende Fallzahlen bzw. quarantänebedingte Absenzen zu verzeichnen sind. Mit einer ausgedehnten Maskenpflicht soll verhindert werden, dass künftig ganze Klassen in Quarantäne geschickt werden müssen.

Differenzierte Maskenpflicht für die Volksschule

Für die Volksschule (Primar- und Sekundarstufe I) wird das Schutzkonzept ebenfalls verschärft. Auf der Sekundarstufe I (Oberstufe) gilt analog zur Sekundarstufe II eine generelle Schutzmaskenpflicht. Davon betroffen sind alle Lehrpersonen, Mitarbeitenden sowie Schülerinnen und Schüler. Diese erstreckt sich ebenfalls auf die Unterrichtsräume.

Auf der Kindergarten- und Primarschulstufe wird neu eine Schutzmaskenpflicht für Erwachsene (Lehrpersonen und Mitarbeitende sowie allfällige Besucher) auferlegt. Diese gilt auf dem Schulareal (inkl. Sportanlagen und Pausenplätze), nicht jedoch für den Unterricht in den Klassenzimmern, solange der Abstand von 1.5 Meter zu den Kindern und anderen Erwachsenen eingehalten werden kann.

Massnahmen treten bereits am Mittwoch 21. Oktober 2020 in Kraft

Um der Weiterverbreitung von COVID-19 möglichst rasch und resolut entgegenwirken zu können, gelten die neuen Massnahmen bereits ab morgen Mittwoch. Schülerinnen und Schüler der nachobligatorischen Schulen sind dabei selber für die Beschaffung der benötigten Schutzmasken zuständig.

Für die obligatorische Volksschule gilt die Weisung, dass die Bezirke als Schulträger der Sekundarstufe I spätestens ab kommendem Montag, 26. Oktober, für Schülerinnen und Schüler Schutzmasken zur Verfügung stellen müssen.

Weiter gilt zudem für sämtliche Schulstufen, dass für Schulanlässe mit mehr als 15 Teilnehmenden (so z.B. auch für interne Sitzungen) eine generelle Maskenpflicht gilt, von der einzig Kinder unter 12 Jahren ausgenommen sind.

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