Das Bundesgericht hat den Freispruch eines Mannes vom Vorwurf der Förderung der Prostitution aufgehoben.
Obergericht Zürich
Das Obergericht in Zürich. (Symbolbild) - keystone

Das Zürcher Obergericht muss nun ein mündliches Berufungsverfahren durchführen und die Beweise neu würdigen.

Darauf hatte es nach einer ersten Rückweisung durch das Bundesgericht verzichtet.

Das Bundesgericht rügt die Zürcher Vorinstanz in einem am Dienstag, 18. Oktober 2022, veröffentlichten Urteil mit klaren Worten.

So konnte das Opfer der mutmasslichen Zwangsprostitution bisher nicht gerichtlich befragt werden. Der Aufenthaltsort der Frau ist unbekannt.

Unmittelbare Befragung

Dies habe das Obergericht «durch sein wenig effizientes Vorgehen möglicherweise mitzuverantworten», schreibt das höchste Schweizer Gericht.

Bei einer früheren Vorladung des Zeugen zur Gerichtsverhandlung wäre eine unmittelbare Befragung allenfalls möglich gewesen.

Diese unmittelbare Befragung bezeichnete das Bundesgericht in seinem ersten Rückweisungsentscheid insofern als notwendig, weil sie für die Erstellung des Sachverhalts wichtig sei.

Das Obergericht schloss daraus, dass bei einer fehlenden Aussage der Frau der Angeklagte freizusprechen sei.

Eine mündliche Berufungsverhandlung sei durchzuführen

Dem ist aber nicht so, wie das Bundesgericht festhält. Vielmehr sei zunächst eine mündliche Berufungsverhandlung durchzuführen.

Das Obergericht führte lediglich ein schriftliches Verfahren durch.

Sollte die Zeugin nicht ausfindig gemacht werden können, müsse das Obergericht die bereits erhobenen Beweise und die bisher gemachten Aussagen der Frau vorsichtig und zurückhaltend würdigen.

Die Strafe

Im ersten Anlauf hatte das Obergericht den Angeklagten zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten und zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt.

Es verwies ihn zudem für fünf Jahre des Landes. (Urteil 6B_1129/2021 vom 3.10.2022)

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