Küsnacht: Coronavirus - Grosser Öffnungsschritt per 26. Juni 2021

Küsnacht: Aufgrund der stabilen Lage hat der Bund einen grossen Öffnungsschritt beschlossen. Die neuen Lockerungen gelten seit dem 26. Juni 2021.

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Die Gemeinde Küsnacht. - Nau.ch / Kilian Marti

Der Bundesrat hat die Auswirkungen der bisherigen Lockerungsschritte analysiert und aufgrund der stabilen epidemiologischen Lage einen grossen Öffnungsschritt beschlossen. Die neuen Lockerungsmassnahmen gelten seit dem 26. Juni 2021. Vom Bundesrat wird weiterhin um Vorsicht gebeten und eine Impfung wird empfohlen. Dies aus dem Grund, dass weiterhin eine Stabilisierungsphase besteht und noch nicht alle Personen geimpft sind, welche dies möchten.

Covid-Zertifikat

Das Covid-Zertifikat ermöglicht die Wiederaufnahme bestimmter Aktivitäten. Mit dem Zertifikat kann jede Person nachweisen, dass sie entweder gegen das Virus geschützt ist (geimpft oder genesen) oder die Wahrscheinlichkeit sehr klein ist, dass sie ansteckend ist (zeitnah getestet). Der Anerkennungsprozess des Schweizer Zertifikats durch die EU ist lanciert. Während einer sechswöchigen Übergangsphase ab 1. Juli ist davon auszugehen, dass im EU-/EFTA-Raum auch andere Nachweise akzeptiert werden.

- Bereiche, bei denen ein Covid-Zertifikat zwingend nötig ist: der internationale Personenverkehr, Grossveranstaltungen sowie Clubs, Diskotheken und Tanzveranstaltungen.

- Bereiche, bei denen ein Covid-Zertifikat eingesetzt werden kann, um Kapazitätsbeschränkungen zu verhindern oder von Auflagen wie die Maskentragepflicht befreit zu werden: Bars, Restaurants, Messen, Freizeit-, Sport und Unterhaltungsbetriebe wie z.B. Theater, Kinos, Casinos, Schwimmbäder, Vereine

- Bereiche, bei denen kein Covid-Zertifikat vorgesehen ist: die Bereiche des alltäglichen Lebens, wie z.B. öV, Detailhandel, Arbeit- und Ausbildungsstätten

Maskenpflicht im Freien und bei der Arbeit

Die Maskenpflicht in Aussenbereichen von öffentlich zugänglichen Einrichtungen, Freizeitbetrieben und Restaurantterrassen wird aufgehoben. Die Empfehlungen des Bundesamts für Gesundheit (BAG) gelten jedoch weiterhin: Wo ein Abstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann, muss eine Maske getragen werden.

In Restaurants, im Detailhandel, im öV und in anderen öffentlich zugänglichen Innenbereichen Innenbereichen gilt weiterhin eine generelle Maskenpflicht. An der Arbeit wird die generelle Maskenpflicht aufgehoben. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben weiterhin die Pflicht, die Arbeitnehmenden zu schützen. Sie entscheiden, wo und wann das Tragen einer Maske am Arbeitsplatz nötig ist.

Regelungen in den Restaurants

In Restaurants wird die Beschränkung der Anzahl Personen pro Tisch aufgehoben. In Innenbereichen gilt wie bisher eine Sitzpflicht während der Konsumation, der Abstand zwischen den Gruppen muss eingehalten werden. Die Kontaktdaten müssen weiterhin erhoben werden, es reicht allerdings ein Kontakt pro Gruppe. Die Maskentragepflicht gilt weiter, ausser wenn die Gäste am Tisch sitzen. In Aussenbereichen wird die Sitzpflicht bei Konsumation aufgehoben. Der Abstand zwischen den Gästegruppen ist auch hier einzuhalten. Draussen müssen keine Kontaktdaten mehr erhoben werden.

Kapazitäten, Hochschulen und Homeoffice

Läden, Freizeitbetriebe oder Sporteinrichtungen können ihre Kapazität wieder voll ausnutzen. Die Personenbeschränkung für Präsenzveranstaltungen in der höheren Berufsbildung und in der Weiterbildung sowie an Fachhochschulen und Universitäten wird aufgehoben.

Die Homeoffice-Pflicht wird aufgehoben und durch eine Homeoffice-Empfehlung ersetzt. Das Arbeiten vor Ort wird nicht mehr an die Pflicht zum repetitiven Testen gebunden.

Veranstaltungen mit Covid-Zertifikat

Für Veranstaltungen, zu denen der Zugang auf Personen mit Covid-Zertifikat begrenzt ist, gelten neu keine Beschränkungen mehr, auch nicht für Grossveranstaltungen. Veranstaltungen mit mehr als 10'000 Personen sind somit erlaubt und die Kapazität kann voll genutzt werden. In einem Schutzkonzept muss unter anderem festgelegt werden, wie der Zutritt auf Personen mit Zertifikat beschränkt wird. Veranstaltungen ab 1'000 Personen benötigen eine kantonale Bewilligung.

Veranstaltungen ohne Covid-Zertifikat

Bei Veranstaltungen ohne Covid-Zertifikat gilt: Wenn das Publikum sitzt, können maximal 1'000 Besucherinnen und Besucher teilnehmen – drinnen wie draussen. Wenn die Menschen stehen oder sich bewegen, dann können drinnen maximal 250 und draussen maximal 500 Besucherinnen und Besucher eingelassen werden. Die Kapazität der Örtlichkeit kann bis zu zwei Dritteln genutzt werden – drinnen wie draussen. Drinnen gilt die Maskenpflicht. Eine Konsumation ist nur in Restaurationsbereichen erlaubt. Draussen gilt keine Maskenpflicht. Veranstaltungen und Konzerte, an denen die Besucherinnen und Besucher tanzen, sind verboten.

Private Veranstaltungen: Innen 30, aussen 50 Personen

An privaten Veranstaltungen können sich weiterhin höchstens 30 Personen in Innenräumen und höchstens 50 Personen in Aussenbereichen treffen. Weitergehende Informationen und Telefonnummern finden Sie auf der Website des Bundesamtes für Gesundheit.

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