Coronavirus: Neue Regelungen Gemeinde Buchrain
Der Regierungsrat des Kantons Luzern hat am 16. Oktober 2020 die Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (VCov19) erlassen.

Die Verordnung gilt ab dem 17. Oktober 2020. Sie gilt vorerst bis zum 31. Januar 2021. Für Buchrain bedeutet diese Verordnung konkret:
– In den Innenräumen von öffentlich zugänglichen Einrichtungen muss im Publikumsbereich eine Gesichtsmaske getragen werden. Keine Gesichtsmaske tragen müssen:
a) Kinder vor dem 12. Geburtstag,
b) Personen, die aus besonderen Gründen, insbesondere medizinischen, keine Gesichtsmaske tragen können.
– Die Gemeinde unterstützt die vom Kanton erlassene Verordnung und führt ab Samstag, 17. Oktober 2020 die Maskentragpflicht in allen Gebäuden der Gemeinde ein. Konkret bedeutet das, dass in den Zugängen, in den Gängen, in den Pausenräumen und in den Sitzungszimmern eine Maskenpflicht für alle gilt.
– Für die Schule (Lehrpersonen und Schüler) gelten separate Regelungen.
– Keine Maskenpflicht besteht während des Sport- und Trainingsbetriebes.
Im Flurbereich und in Umkleidekabinen gilt die Maskenpflicht. Das heisst, unter anderem im Eingangs- und Garderobenbereich muss eine Maske getragen werden.
Mit dem Wechsel von Alltags- auf Sportbekleidung kann die Maske abgelegt werden. Für die Sportausübung gilt nach wie vor keine Maskenpflicht.
Für Begleitpersonen sowie Zuschauerinnen und Zuschauer gilt in den Innenräumen eine Maskenpflicht.