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BLS AG: Uneinigkeit über Höhe der Kantonsbeteiligung

Kanton Bern
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Bern,

Die Höhe der Kantonsbeteiligung an der BLS AG und Netz AG bleibt nach der ersten Lesung unklar. Die GPK prüft weiterhin die entsprechenden Gesetzesbestimmungen.

Bls ag
Ein Zug der BLS AG. (Archivbild) - Keystone

Wie der Kanton Bern mitteilt, blieb nach der ersten Lesung des Gesetzes über die Beteiligung des Kantons an der BLS AG und an der BLS Netz AG (BLS-Gesetz) die Frage offen, was das Gesetz zur Höhe der Beteiligung des Kantons festhalten soll.

Der Regierungsrat hatte für die erste Lesung eine Bandbreite vorgeschlagen, in welcher er Anpassungen vornehmen kann. In der Herbstsession 2024 wies der Grosse Rat die entsprechenden Bestimmungen an die Geschäftsprüfungskommission (GPK) zurück, damit sie sich nochmals damit befasst.

Beteiligungsumfang soll sich an der Realität orientieren

Bei der Bandbreite der Beteiligung an der BLS Netz AG unterstützt die GPK den Vorschlag des Regierungsrates aus der 1. Lesung. Demnach beträgt die Beteiligung des Kantons mindestens 11 und höchstens 16,5 Prozent. Darüber hinaus gehende Veränderungen sind nach Einschätzung der Kommission nicht realistisch.

Intensiv und kontrovers diskutiert hat die GPK die Beteiligung an der BLS AG selbst. Eine Kommissionsmehrheit stützt den Vorschlag des Regierungsrates, im Gesetz sowohl das Minimum als auch das Maximum festzuhalten, nämlich dass die Beteiligung des Kantons mehr als 50 und höchstens 70 Prozent an Kapital und Stimmen beträgt.

Für die Mehrheit bietet diese Bandbreite einen ausreichenden Spielraum und orientiert sich gleichzeitig an der Realität. Der Kanton Bern ist aktuell mit rund 56 Prozent an der BLS AG beteiligt. Eine Kommissionsminderheit möchte nur die untere Grenze im Gesetz verankern, um dem Kanton nicht unnötig Schranken zu setzen.

Regelung zur Abtretung der Mehrheitsbeteiligung ist umstritten

Eine Mehrheit der Kommission schlägt zudem vor, die Bandbreite der Beteiligung im Gesetz mit dem Vorbehalt zu verankern, dass der Grosse Rat über die Abtretung der Kapital- oder Stimmenmehrheit entscheiden kann. Eine Kommissionsminderheit lehnt diesen Zusatz ab.

Falls der Grosse Rat einen solchen Vorbehalt dennoch ins Gesetz aufnehmen möchte, müsste er nach Ansicht der Kommissionsminderheit zumindest so ergänzt werden, dass dieser Beschluss dem fakultativen Referendum untersteht.

Die Anträge der GPK zur zweiten Lesung des BLS-Gesetzes werden in der Frühlingssession 2025 diskutiert.

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