Viele Medizinprodukte sind patentierbar, medizinische Verfahren hingegen unterliegen dem Ausschluss der Patentierbarkeit.
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Schweizer Technologie: Medizinische Verfahren hingegen unterliegen dem Ausschluss der Patentierbarkeit. - zVg
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Das Wichtigste in Kürze

  • Medizinprodukte sind in der Regel patentierbar, medizinische Verfahren jedoch nicht.
  • Die Fachgruppe Medizintechnik Swiss Engineering & Patentanwälte von Rentsch Partner dazu.

Für Innovationen werden Patente in den meisten Bereichen als sinnvoll angesehen. Die ärztliche Behandlungsfreiheit soll allerdings nicht durch Patente auf medizinische Behandlungsverfahren eingeschränkt werden.

Ausnahme: Kein Patent möglich für medizinische Verfahren

In der Schweiz sind «Verfahren der Chirurgie, Therapie und Diagnostik, die am menschlichen oder am tierischen Körper angewendet werden» explizit von der Patentierbarkeit ausgenommen. Dies gilt auch in vielen anderen Ländern sowie für Europäische Patente gemäss Artikel 53(c) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ).

Dabei ist es egal, ob ein Verfahren von beispielsweise einem Arzt, einer Maschine oder von beiden gemeinsam ausgeführt wird. Diese Verfahren werden unter dem Begriff «medizinische Verfahren» zusammengefasst. Der Begriff «Verfahren» ist hier im Sinne eines Ablaufs oder Handlungsanweisung zu verstehen.

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Intra-aortaler Bypass. Abbildung aus europäischer Patentanmeldung EP0551179A1, Beschwerde T0775/97. - zVg

Medizinprodukte und Medikamente sind patentierbar

Ausdrücklich patentierbar sind die in einem medizinischen Verfahren verwendeten Erzeugnisse, etwa Medizinprodukte und Medikamente. Folglich können viele Medizinprodukte genauso wie Produkte ohne medizinischen Bezug patentiert werden. Für Dentalbohrer kommen also keine anderen Regeln zur Anwendung als für Holzbohrer.

Medizinprodukte mit Verfahrensmerkmalen

Etwas komplizierter ist die Situation, wenn das neue Medizinprodukt u.a. durch Verfahrensmerkmale charakterisiert ist. Ein Beispiel ist ein intelligentes Insulinpumpensystem, das den Blutglukosespiegel kontinuierlich misst und auf Basis dieser Werte die Insulinpumpe in Echtzeit regelt.

Das Regelverfahren ist von der Patentierbarkeit ausgeschlossen. Schützbar ist aber das Insulinpumpensystem, welches das Regelverfahren ausführt. Ein anderes Beispiel ist ein Verfahren zur Behandlung von Fehlsichtigkeit durch Augenlaserkorrektur: Das Verfahren ist nicht patentierbar, das dazu benötigte Lasersystem, zum Beispiel ein Femtosekunden-Lasersystem, hingegen schon.

Medizinprodukte mit chirurgischem Schritt bei der Herstellung

Schwierig wird es bei Medizinprodukten, deren Herstellung selbst einen vom Patentschutz ausgeschlossenen Schritt erfordert: Etwa ein intra-aortaler Bypass, der erst in einem chirurgischen Eingriff seine endgültige Gestalt erhält. Obwohl ein Produkt patentiert werden soll, kann der zu seiner Herstellung erforderlicher chirurgische Eingriff zum Patentierbarkeitsausschluss führen.

Zu den Autoren:

Die Autoren bei sind Europäische und Schweizer Patentanwälte bei Rentsch Partner AG

Dr. Axel Remde hat seinen Arbeitsschwerpunkt auf den Gebieten Elektrotechnik, Feinwerktechnik und Medizintechnik.

Dr. Christian Ebners hat seinen Arbeitsschwerpunkt auf den Gebieten Chemie, Biotechnologie, Medizinaltechnik, Anlagenbau und Mechanik.

Dr. Alfred Köpf hat seinen Arbeitsschwerpunkt auf den Gebieten Biotechnologie, organische Chemie, Medizinaltechnik, Anlagenbau und Mechanik. Er ist nebenamtlicher Richter am Schweizerischen Bundespatentgericht.

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