Airline muss bei Flugannullierung wegen eines Pilotenstreiks Schadenersatz zahlen

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Luxemburg,

Eine Fluggesellschaft muss ihre Passagiere bei Ausfall eines Fluges wegen eines Pilotenstreiks entschädigen.

Flugzeuge der SAS
Flugzeuge der SAS - NTB Scanpix/AFP/Archiv

Das Wichtigste in Kürze

  • EuGH: Kein «aussergewöhnlicher Umstand».

Ein solcher Streik sei kein «aussergewöhnlicher Umstand», urteilte am Dienstag der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg. Ein aussergewöhnlicher Umstand im Sinne der Fluggastrechteverordnung liege vor, wenn die Vorkommnisse ihrer Natur oder Ursache nach nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betreffenden Luftfahrtunternehmens und nicht tatsächlich beherrschbar seien. (Az. C-28/20)

Im vorliegenden Fall ging es um die Klage des Dienstleisters Airhelp für einen schwedischen Passagier, dessen Inlandsflug ausgefallen war, gegen die Airline SAS. Das Unternehmen verweigerte jedoch eine Ausgleichszahlung und verwies auf den aussergewöhnlichen Umstand. Die Piloten wollten mit dem Streik eine Gehaltserhöhung durchsetzen. Das zuständige schwedische Gericht bat den EuGH um Auslegung der Fluggastrechteverordnung.

Der zuständige EuGH-Generalanwalt hatte in seinen Schlussanträgen die Auffassung vertreten, dass ein von Gewerkschaften organisierter Streik ein aussergewöhnlicher Umstand sei. Die Richter müssen dem Generalanwalt in ihrem Urteil nicht folgen.

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