Trotz US-Sanktion erhält Russe ein Konto bei der Postfinance
Das Bundesgericht verpflichtet Postfinance, dem Neffen eines sanktionierten russischen Oligarchen ein Konto für den Zahlungsverkehr bereitzustellen.

Das Wichtigste in Kürze
- Postfinance muss dem Neffen eines russischen Oligarchen ein Konto zur Verfügung stellen.
- Dies, obwohl beide auf der Sanktionsliste der USA und Grossbritanniens stehen.
- Das hat das Bundesgericht entschieden.
Die PostFinance muss dem in der Schweiz lebenden Neffen eines russischen Oligarchen ein Konto für den alltäglichen Zahlungsverkehr zur Verfügung stellen, obwohl beide auf der Sanktionsliste der USA und Grossbritanniens stehen. Dies hat das Bundesgericht entschieden.
Der Neffe des russischen Oligarchen Suleiman Kerimow steht in den Vereinigten Staaten und in Grossbritannien auf einer Sanktionsliste, nicht aber in der Schweiz. Im Jahr 2022 bestätigte die PostFinance dem Mann die Eröffnung eines Kontos. Wenige Tage später teilte die Bank unter Verweis auf die US-Sanktionierung jedoch die Schliessung des Kontos mit.
Das Handelsgericht des Kantons Bern gab dem Mann 2025 Recht und verpflichtete die PostFinance, die Geschäftsbeziehung in einem beschränkten Umfang aufrechtzuerhalten.

Das Konto in Schweizer Franken sollte ausschliesslich für den inländischen Zahlungsverkehr für Gut- und Lastschriften von maximal jeweils 15'000 Franken pro Monat weitergeführt werden. Zudem sollten darauf Bareinzahlungen bis zu 15'000 Franken für QR-Rechnungen zugunsten von Zahlungsempfängern mit Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz möglich sein.
Das Bundesgericht hat die Beschwerde von PostFinance in einem am Mittwoch publizierten Urteil abgewiesen. Das Geldinstitut habe für in der Schweiz wohnhafte Personen eine Pflicht zur Grundversorgung mit Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs.
Ausnahmeregeln nicht erfüllt
Ein Ausschluss sei gemäss der entsprechenden bundesrätlichen Verordnung nur möglich, wenn nationale oder internationale Bestimmungen im Bereich der Finanzmarkt-, Geldwäscherei- oder Embargogesetzgebung einer solchen Dienstleistung widersprechen würden.
Die Verweigerung der Grundversorgung sei zudem zulässig, wenn die Einhaltung dieser Gesetzgebung der PostFinance einen unverhältnismässig grossen Aufwand verursachen oder schwerwiegende Rechts- und Reputationsschäden drohen würden.
Im konkreten Fall seien die Ausnahmebedingungen jedoch nicht erfüllt. Das Handelsgericht sei zurecht davon ausgegangen, dass sich aus den Verhältnissen des Betroffenen auch unter Berücksichtigung der Sanktionierung kein unmittelbarer Widerspruch zu den anwendbaren Bestimmungen ergebe.
Die PostFinance habe ausserdem nicht nachgewiesen, inwiefern ihr die Einhaltung der fraglichen Gesetzgebung einen unverhältnismässig grossen Aufwand verursachen würde. Nicht ausreichend sei ein bloss spürbar höherer Aufwand im Vergleich zu einem unproblematischen Durchschnittskunden.
Schliesslich sei das Handelsgericht zurecht davon ausgegangen, dass PostFinance keine schwerwiegenden Rechts- oder Reputationsschäden drohen würden. Der Eintritt eines solchen Schadens müsse ernsthaft zu befürchten sein, was vorliegend aber nicht erstellt sei. (Urteil 4A_454/2025 vom 3.3.2026)
















