Hunde im Kanton Zürich müssen ab 1. April an die Leine
Im Wald und am Waldrand müssen Hunde im Kanton Zürich vom 1. April bis 31. Juli an die Leine. Damit soll verhindert werden, dass sie am Boden brütenden Vögel oder jungen Wildtieren gefährlich werden. Spaziergängerinnen und Spaziergänger sollen Wanderwege nicht verlassen.

Als Waldrand gilt das Gebiet bis 50 Meter Entfernung vom Wald, wie Stadtgrün Winterthur am Mittwoch mitteilte. Wer gegen die Leinenpflicht verstösst, wird mit einer Ordnungsbusse von 60 Franken geahndet. Die Polizei, Wildhüterinnen, Rangerinnen sowie die jagdliche Revieraufsicht dürfen die Einhaltung der Leinenpflicht kontrollieren, sowie ein Fehlverhalten ahnden.
Die Leinenpflicht ist nötig, um Tierarten, insbesondere Rehe und Feldhasen oder bodenbrütende Vogelarten zu schützen. Sie bringen in dieser Zeit ihre Jungen zur Welt und ziehen diese auf.
Aus dem gleichen Grund sollten Waldbesucherinnen und -besucher nicht querfeldein durch den Wald laufen. Wer picknicken oder grillieren möchte, soll die fest eingerichteten Rastplätze und Feuerstellen in den Stadtwäldern benutzen.
Das geänderte Jagdgesetz mit der Leinenpflicht gilt im Kanton Zürich seit 2023. Die Polizeien meldeten nur wenige Bussen für Hundehalterinnen und -halter in den ersten Jahren.










