Bundesgericht

    Bundesgericht hebt Verurteilung eines Genfer Polizisten auf

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    Genève,

    Das Bundesgericht hat die Verurteilung eines Genfer Polizisten wegen Amtsmissbrauchs aufgehoben. Eine gegen ihn verwendete Videoaufnahme war unzulässig.

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    Das Wichtigste in Kürze

    • Das Bundesgericht spricht einen bereits verurteilten Polizisten aus Genf frei.
    • Dieser wurde zuvor wegen Amtsmissbrauch verurteilt.
    • Eine gegen ihn verwendete Videoaufnahme deklarierte das Gericht als unzulässig.

    Das Bundesgericht hat die Verurteilung eines Genfer Polizisten wegen Amtsmissbrauchs aufgehoben. Eine gegen ihn verwendete Videoaufnahme hätte nicht als Beweismittel zugelassen werden dürfen. Die Aufnahme war ein Zufallsfund in einer Untersuchung, die gegen einen Polizisten in der Einheit des Beschwerdeführers geführt wurde.

    In der Aufzeichnung ist zu sehen, wie der Beschwerdeführer einen Inhaftierten beschimpft und ihm mit dem Tod droht.

    Aufnahme wurde nicht rechtskonform erlangt

    Das Genfer Kantonsgericht verurteilte den Beschwerdeführer im November 2019 wegen Amtsmissbrauchs zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen. Es stützte sich dabei auf das zufällig entdeckte Video, das jener Polizist gefilmt hatte, gegen den eine Untersuchung lief.

    Die Genfer Richter hielten fest, dass die Aufnahme zwar nicht rechtskonform erlangt wurde. Das Interesse an ihrer Verwertung wiege jedoch schwerer. Der Staatsanwalt hätte bei einem Verdacht auch die Möglichkeit gehabt, den Vernehmungsraum überwachen zu lassen, schloss das Gericht. Dort hatte der Beschwerdeführer den Inhaftierten beschimpft.

    Keinerlei Verdacht zum Zeitpunkt des Videos

    Das Bundesgericht stützt diese Sicht nicht, weil sie nicht den Grundsätzen für die Verwendung widerrechtlich erlangter Beweise entspreche. Die Verwertung sei nur zulässig, wenn eine Untersuchungsbehörde den Beweis auch legal hätte erbringen können. Für die Anordnung einer Videoüberwachung hätte ein schwerwiegender Tatverdacht vorliegen müssen.

    Zum Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer gefilmt wurde, habe keinerlei Verdacht gegen ihn bestanden. Somit hätte die Aufnahme nicht auf legale Art und Weise gemacht werden können. Das Bundesgericht hat das Urteil des Genfer Kantonsgerichts aufgehoben und den Fall an dieses zurückgewiesen. Dieses muss nun erneut über die Sache befinden.

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