Das Basler Appellationsgericht verurteilte einen Polizisten als schuldig. Dieser legte jedoch Beschwerde ein, welche vom Bundesgericht bewilligt wurde.
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Das Bundesgericht in Lausanne. - Keystone
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Das Wichtigste in Kürze

  • Das Basler Appellationsgericht verurteilte einen Basler Polizisten als schuldig.
  • Das Bundesgericht bewilligte jedoch die Beschwerde des Polizisten.
  • Der Vorfall liegt inzwischen sieben Jahre zurück.

Das Basler Appellationsgericht muss bei der Beurteilung eines Falles von Amtsmissbrauch eines Basler Polizisten nochmals über die Bücher. Das Bundesgericht hiess eine Beschwerde des Verurteilten wegen einer unschlüssigen Beurteilung eines Rechtsgutachtens gut.

Der behandelte Vorfall liegt inzwischen sieben Jahre zurück. Der Verurteilte soll einen flüchtigen Drogendealer bei dessen Festnahme nach einer Flucht mehrmals mit dem Schuh ins Gesicht getreten haben. Letztendlich erstattete der Festgenommene Strafanzeige gegen den Polizisten.

Rechtsmedizinisches Gutachten als Schuldbeweis

Das Basler Appellationsgericht sprach den Polizisten, der die Vorwürfe bestritten hatte, 2017 in zweiter Instanz wegen Amtsmissbrauchs schuldig. Als Schuldbeweis stützte sich das Gericht auf ein rechtsmedizinisches Gutachten. Dieses hatte eine Übereinstimmung festgestellt: Die fotografisch festgehaltenen Verletzungsspuren im Gesicht des Getretenen passten mit einen Sohlenabdruck des Turnschuhs des Polizisten überein.

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Ein Basler Polizist wurde wegen Amtsmissbrauch verurteilt. (Symbolbild) - Keystone

Das Gericht verurteilte den Polizisten wegen Amtsmissbrauchs zu einer bedingten Geldstrafe von 210 Tagesätzen zu 80 Franken.

Der verurteilte Polizist zog das Urteil ans Bundesgericht. Seine Begründung: Der Sohlenabdruck würde nicht mit den verzerrten Verletzungsfotos übereinstimmen.

Nicht auf Einwände eingegangen

Das Bundesgericht rügte nun, dass das Appellationsgericht nicht auf diese Einwände des Angeklagten eingetreten sei. Es könne nicht gesagt werden, dass die Einwände gänzlich irrelevant gewesen seien. So heisst es in der Begründung des Urteils vom 11. März.

Entsprechend hiess das Bundesgericht die Beschwerde gut. Das Urteil des Appellationsgerichts wurde aufgehoben und der Fall zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

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