Aufzeichnungen einer Dashcam sind als Beweismittel unzulässig. Das entschied das Bundesgericht in einem Fall einer Zürcher Autolenkerin.
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Eine Polizistin bedient eine sogenannte Dashcam. (Archivbild) - dpa
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Das Wichtigste in Kürze

  • Ein Urteil der Zürcher Justiz wurde vom Bundesgericht aufgehoben.
  • Es verurteilte eine Autofahrerin zu einer bedingten Geldstrafe und einer Busse.
  • Die Aufnahme einer Dashcam sei jedoch als Beweis nicht zulässig gewesen.

Das Bundesgericht hat die Beschwerde der Autolenkerin in einem am Donnerstag veröffentlichten Entscheid gutgeheissen. Das Urteil der Zürcher Justiz wurde damit aufgehoben.

Das Obergericht hatte die Frau wegen mehrfacher, teilweise grober Verletzung der Verkehrsregeln verurteilt. Zu einer bedingten Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu 150 Franken und zu einer Busse von 4000 Franken.

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Das Obergericht in Zürich. (Archivbild) - Keystone

Die Beweis-Grundlage für den Schuldspruch war die Video-Aufnahme einer Kamera. Diese hatte ein – von der Frau bedrängter und danach überholter – Autolenker auf seinem Armaturenbrett befestigt. Es handelt sich dabei um eine sogenannte Dashcam. Der Mann zeigte die Frau nach ihrem Manöver an.

Aufzeichnung der Dashcam als Beweismittel rechtswidrig

Das Bundesgericht hat entschieden, dass die Aufzeichnung als Beweismittel nicht verwertet werden darf. In seinen Erwägungen führt es aus, die Aufzeichnung sei gemäss den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes rechtswidrig erlangt worden.

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Eine sogenannte Dashcam, die an der Windschutzscheibe eines Autos befestigt ist. (Archivbild) - Keystone

Würden nämlich aus einem Auto heraus Aufnahmen gemacht, so sei dies für Dritte nicht ohne weiteres erkennbar. Darum handle es sich um eine heimliche Datenverarbeitung, was die Persönlichkeitsrechte anderer Personen verletzte.

Wie solche von Privatpersonen erlangten, rechtswidrigen Beweise in einem Strafverfahren verwendet werden dürfen, ist in der Strafprozessordnung nicht geregelt. Das erklärt das Bundesgericht weiter.

Zwei Bedingungen für Verwendung

Gemäss seiner Rechtsprechung dürfen sie nur verwendet werden, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind. Der Beweis hätte von den Strafverfolgungsbehörden rechtmässig erlangt werden können und die Interessenabwägung muss für eine Verwertung sprechen.

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Das Bundesgericht in Lausanne. - Keystone

Als Massstab hat das Bundesgericht die Bestimmungen zur Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise herangezogen, welche für die staatlichen Behörden gelten. Die Strafprozessordnung sieht in diesen Fällen vor, dass die Beweise verwendet werden dürfen. Aber nur, falls sie für die Aufklärung einer schweren Straftat unerlässlich sind.

Im vorliegenden Fall wurde das Verhalten der Autolenkerin als einfache und zum Teil als grobe Verletzung der Verkehrsregeln qualifiziert. Es handle sich somit nicht um schwere Straftaten, wie die Lausanner Richter weiter erklärten. Die Interessenabwägung ergebe somit, dass die Aufnahme der Dashcam nicht als Beweis verwertet werden dürfe.

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