Finma

Keine Beteiligung des Bundes bei Finma-Beschwerde zu AT1-Anleihen

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Lausanne,

Das Bundesgericht hat ein entsprechendes Gesuch der Finma abgewiesen.

UBS
Die UBS hat 2023 die Credit Suisse übernommen. - keystone

Das Eidgenössische Finanzdepartement wird im bundesgerichtlichen Verfahren zur Abschreibung der AT1-Anleihen im Rahmen der Credit-Suisse-Übernahme nicht zu einer Stellungnahme eingeladen. Das Bundesgericht hat ein entsprechendes Gesuch der Finma abgewiesen.

Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finma) stellte Anfang März das Gesuch, das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) im vorliegenden Beschwerdeverfahren beizuladen. Sie argumentierte, der Ausgang in dieser Sache könne Auswirkungen auf Verfahren des Bundes haben, die im Zusammenhang mit der AT1-Abschreibung stünden.

Inhalt jener Verfahren sei unter anderem die Frage, ob die Abschreibung rechtmässig erfolgt sei. Somit sei der Ausgang des vorliegenden Verfahrens für allfällige Entschädigungsansprüche in anderen Verfahren des Bundes von Relevanz.

Schliesslich machte die Finma geltend, dass die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Auswirkungen für die Behörden in einer zukünftigen Bankenkrise haben werde, sollte diese durch das Bundesgericht bestätigt werden. Dies geht aus einer am Mittwoch publizierten Verfügung des Bundesgerichts hervor.

Bedingungen nicht erfüllt

Das höchste Schweizer Gericht hält fest, dass die Beiladung unter bestimmten Bedingungen zulässig sei. Der Bund habe zwar eine gewisse Nähe zum AT1-Fall. Die Beteiligung des Bundes an der Erarbeitung der Übernahme der Credit Suisse durch die UBS und die Auswirkungen auf Optionen des Bundes bei zukünftigen Bankenkreisen reichten jedoch nicht für eine Beteiligung am Beschwerdeverfahren.

Die Frage einer allfälligen Haftung des Bundes sei vorliegend nicht Gegenstand des Verfahrens. In diesem gehe es darum, ob das Bundesverwaltungsgericht die Verfügung der Finma vom März 2023 infolge Rechtswidrigkeit zu Recht aufgehoben habe.

Die Finma und die UBS legten Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ein. Dieses entschied, dass im Credit-Suisse-Fall kein Ereignis eingetreten sei, das eine Abschreibung gerechtfertigt hätte. Die Credit Suisse sei zum Zeitpunkt der Abschreibung ausreichend kapitalisiert gewesen und habe die regulatorischen Anforderungen erfüllt.

Bei den AT1-Anleihen handelt es sich um hoch verzinstes Kapital, das bei einer schweren Schieflage der Bank auf null abgeschrieben oder in Eigenkapital umgewandelt werden kann. (Verfügung 2C_662/2025 vom 16.3.2026)

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