AHV: Uber Switzerland nicht Arbeitgeberin von UberPop-Fahrer
Die Ausgleichskasse des Kantons Zürich forderte von Uber Switzerland AHV-Beiträge. Das Bundesgericht entschied nun zugunsten der Fahrdienst-Plattform.

Das Wichtigste in Kürze
- Uber Switzerland ist laut Bundesgericht nicht die Arbeitgeberin der UberPop-Fahrer.
- Die Fahrdienst-Plattform muss deshalb keine AHV-Beiträge zahlen.
- Über die Beschwerde von Rasier Operations wurde noch nicht entschieden.
Die Fahrdienst-Plattform Uber Switzerland mit Sitz in Zürich ist nicht die Arbeitgeberin der UberPop-Fahrer. Damit muss sie keine AHV-Beiträge an die Ausgleichskasse des Kantons Zürich abliefern. Dies hat das Bundesgericht entschieden.
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (Ausgleichskasse) verfügte im August 2019, UberPop-Fahrer würden einer unselbstständigen Arbeit für die Rasier Operations B.V. mit Sitz in den Niederlanden nachgehen.
Uber Switzerland muss keine Beiträge an AHV zahlen
Die Uber Switzerland sei eine Betriebsstätte der Rasier Operations und müsse somit die AHV-Beiträge für die Fahrer abliefern. Für das Jahr 2014 verlangte die Ausgleichskasse inklusive aufgelaufener Zinsen rund 5,2 Millionen Franken. Dies geht aus einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil des Bundesgerichts hervor.
Die Beschwerde von Rasier Operations und Uber Switzerland trennte das Zürcher Sozialversicherungsgericht in zwei Verfahren auf. Für Uber Switzerland kam es zum Schluss, dass keine Beitragspflicht bestehe. Es handle sich nicht um eine Arbeitgeberin. Die Beschwerde von Rasier Operations ist noch hängig.
Klarer Wortlaut im Gesetz
Die Ausgleichskasse argumentiert, es sei an den Sitz in Zürich und damit an die Betriebsstätte anzuknüpfen. Doch gemäss Bundesgericht ist dies nicht mit dem massgebenden Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vereinbar. Die Pflicht treffe gemäss Wortlaut des Gesetzes den Arbeitgeber und nicht die Betriebsstätte.
Ob die UberPop-Fahrer überhaupt eine Erwerbstätigkeit im Sinne des AHV-Rechts ausüben, hat das Bundesgericht offen gelassen. Ebenfalls, ob diese als selbständig oder unselbstständig zu werten ist. Auch die Frage zur allfälligen Arbeitgeberstellung der Rasier Operations, weil dazu auf kantonaler Ebene Fälle hängig sind.