Keine Verwirkungsfristen ausserhalb der Bauzonen
Unbewilligte bauten ausserhalb von Bauzonen können auch nach dreissig Jahren noch beanstandet werden. Dies entschied das Bundesgericht.

Wer ausserhalb der Bauzonen eine unbewilligte Baute erstellt, kann sich nach dreissig Jahren nicht auf das Nicht-Einschreiten der Behörden berufen. Es gibt im Gegensatz zur Bauzone keine Verwirkungsfrist. Dies hat das Bundesgericht in einem wegweisenden Urteil entschieden.
Mit einer Mehrheit von vier Richtern ist das Bundesgericht in einer öffentlichen Beratung vom Mittwoch zum Schluss gelangt, dass es keine Verwirkungsfrist ausserhalb der Bauzone geben soll, mit der einer Behörde eine Limite gesetzt wird, innerhalb welcher sie darauf bestehen muss, dass eine unbewilligte Baute entfernt und der ursprüngliche Zustand wieder hergestellt wird.
Die Richter begründeten ihren Entscheid mit verschiedenen Argumenten. Als einen wichtigen Grundsatz nannten sie die 1972 eingeführte Trennung von Bauzonen und Nicht-Bauzonen. Diese Trennung führe zu unterschiedlichen Zuständigkeiten. Während für die Bauzonen Gemeinden und Kantone zuständig sind, gilt für die Nicht-Bauzonen die Bundesgesetzgebung.
Innerhalb der Bauzonen besteht eine Verwirkungsfrist von dreissig Jahren. Diese wurde von der ausserordentlichen Ersitzung abgeleitet, wie sie im Zivilgesetzbuch festgehalten ist. So kann jemand als Eigentümer im Grundbuch eingetragen werden, wenn er ein Grundstück ununterbrochen und unangefochten während 30 Jahren besitzt.