Die Ukraine kann vorerst nicht auf weitreichende Sicherheitsgarantien durch die Europäische Union hoffen. Österreich würde die notwendige Zustimmung verweigern.
Österreichs Bundeskanzler Karl Nehammer im Gebäude des Europäischen Rates. Foto: Virginia Mayo/AP/dpa
Österreichs Bundeskanzler Karl Nehammer im Gebäude des Europäischen Rates. Foto: Virginia Mayo/AP/dpa - sda - Keystone/AP/Virginia Mayo
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Das Wichtigste in Kürze

  • Die Ukraine bekommt keine Sicherheitsgarantien durch die Europäische Union.
  • Österreich würde die notwendige Zustimmung verweigern.

Im Vorfeld des Gipfels hatten östliche EU-Staaten darauf gedrungen, dass sich die EU an den Bemühungen um Sicherheitsgarantien beteiligen solle. Dies gelte für die Zeit nach dem möglichen Ende des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine. Dies könnten zum Beispiel konkrete Zusagen für Militärhilfen oder auch Beistandszusicherungen für den Fall eines Angriffs sein.

Bundeskanzler der Republik Österreich, Karl Nehammer, sagte am Donnerstag zum Thema Sicherheitsgarantien wörtlich: «Da ist es für uns als neutrale Staaten klar, dass es diese so nicht geben kann.» Österreichs militärische Neutralität ist in einem Bundesverfassungsgesetz aus dem Jahr 1955 geregelt.

Sicherheitszusagen beinhalten militärische Unterstützung

Im Entwurf für die Abschlusserklärung des EU-Gipfels ist nun nicht von Sicherheitsgarantien, sondern von Sicherheitszusagen die Rede. Worunter in der Regel keine direkte militärische Unterstützung verstanden wird.

Konkret heisst es dort: «Die Europäische Union und Mitgliedstaaten sind bereit, gemeinsam mit Partnern zu künftigen Sicherheitszusagen gegenüber der Ukraine beizutragen. Die der Ukraine dabei helfen werden, sich langfristig zu verteidigen, Aggressionshandlungen abzuwenden und Destabilisierungsbemühungen zu widerstehen.» Modalitäten eines solchen Beitrags sollten zügig geprüft werden.

Ukraine hofft auf Aufnahme in die EU

Ändern könnte sich die Lage für die Ukraine, wenn sie irgendwann einmal wie angestrebt in die EU aufgenommen wird. Dann würde das Land Artikel 42.7 des EU-Vertrags in Anspruch nehmen können. In ihm heisst es: «Im Falle eines bewaffneten Angriffs auf das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats schulden die Mitgliedstaaten ihm ihrer Hilfe und Unterstützung».

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