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Langwieriges Musterverfahren: Aktionäre gegen Porsche SE

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Deutschland,

Hätte PSE die Aktionäre zu einem früheren Zeitpunkt über das Ausmass der Diesel-Abgasaffäre bei VW hätte informieren müssen? Diese Frage soll ein Gericht klären.

Logo und Schriftzug der Porsche SE. Foto: Marijan Murat/dpa
Logo und Schriftzug der Porsche SE. Foto: Marijan Murat/dpa - dpa-infocom GmbH

Das Wichtigste in Kürze

  • In einer juristischen Auseinandersetzung gegen die VW-Dachgesellschaft Porsche SE (PSE) im Zusammenhang mit dem Dieselskandal rechnet das Oberlandesgericht Stuttgart nicht mit einem schnellen Ende.

Der Senatsvorsitzende Stefan Vatter sagte am Dienstag, die entscheidenden Weichen in dem Musterverfahren werde der Bundesgerichtshof stellen. Man werde eher mit Spannung nach Karlsruhe blicken als nach Stuttgart. Bei der Verhandlung in Leinfelden-Echterdingen geht es im Kern um die Frage, ob die Holding ihre Aktionäre zu einem früheren Zeitpunkt über das Ausmass der Diesel-Abgasaffäre bei VW hätte informieren müssen.

Vatter sagte, so eine Konstellation wie sie verhandelt werde habe es bislang nicht gegeben. Zu klären sein wird vor allem, ob und unter welchen Umständen die PSE als VW-Dachgesellschaft überhaupt eigenständig zur Veröffentlichung von Börsen-Pflichtmitteilungen über kursrelevante Vorgänge bei VW verpflichtet war. Die PSE ist zwar Hauptaktionärin von VW, hat aber selbst kein operatives Geschäft. Eine Pflicht für die Veröffentlichung entstehe dort, wo das Ereignis spiele, argumentierte der Porsche SE-Anwalt. Hingegen erklärten die Kläger-Anwälte, die Anleger interessierten die Auswirkungen des Dieselskandals auf die Dachgesellschaft.

Die Kläger argumentieren, dass sie - im Unwissen über die Dieselbetrügereien - vor Jahren zu viel Geld für ihre PSE-Aktien bezahlt hätten. Ihre Argumentation: Wenn VW und dann auch die Holding die Märkte früher über den Skandal informiert hätten, hätte das auch früher den Aktienkurs gedrückt und sie hätten weniger für ihre Anteile bezahlen müssen. Die PSE hält die Klagen für «offensichtlich unbegründet». Man sei eine Beteiligungsholding und kein Autobauer, daher sei man auch nicht mit der Entwicklung, Herstellung oder dem Vertrieb von auffällig gewordenen Dieselmotoren befasst gewesen.

Zum Musterkläger hatte das OLG einen britischen Fonds erklärt, der einen Anspruch von 5,7 Millionen Euro geltend macht. Über die Höhe einzelner Ansprüche verhandelt das OLG hier nicht - es geht um die Frage, ob die Kläger prinzipiell Anrecht auf eine Entschädigung haben.

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