Der Komponist von Musik für die Fernsehserie "Dr.
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Fernsehgeräte in einem Geschäft - AFP/Archiv
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Das Wichtigste in Kürze

  • Kläger komponierte Musik für Fernsehserie «Dr. Stefan Frank».

Stefan Frank" ist vor dem Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe mit der Klage gegen eine Produktions- und Verlagsgesellschaft gescheitert. Der BGH wies die Forderung zurück, mehrere Verlagsverträge für unwirksam erklären zu lassen, wie das Gericht am Donnerstag erklärte. Ist dem Streit ging es darum, dass beträchtliche Teile der Ausschüttungen der Musik-Verwertungsgesellschaft Gema an den Verlag flossen. (Az. I ZR 214/20)

Die Gesellschaft hatte den Komponisten in den 90er-Jahren mit der Komposition und Produktion verschiedener Filmmusiken beauftragt. Er bekam dafür ein Honorar von etwa 600.000 Euro. Zusätzlich wurden Verlagsverträge geschlossen. Darum bekam die Gesellschaft den Verlegeranteil der Gema-Ausschüttungen. Diese beliefen sich wegen der häufigen Ausstrahlung der Serie über die Jahre auf ungefähr zwei Millionen Euro für den Komponisten und etwa 830.000 Euro für den Verlag.

2017 kündigte der Kläger die Verlagsverträge. Er sah den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung, indem der Kompositionsvertrag und die Inverlagnahme verknüpft wurden. Die Nutzungsrechte an seinen gegenwärtigen und zukünftigen Werken hatte er nämlich schon vorher zur Wahrnehmung an die Gema übertragen.

Die Produktionsgesellschaft refinanziere sich auf seine Kosten durch den Verlegeranteil, erbringe aber keine verlegerische Leistung, argumentierte er. Die Verlagsverträge seien wegen Wuchers nichtig.

Das Landgericht Köln lehnte seine Klage ab, auch vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf hatte er keinen Erfolg. Nun wies der BGH die Revision zurück.

Bei der Frage, ob der Vertrag wegen eines «auffälligen Missverhältnisses von Leistung und Gegenleistung» sittenwidrig sei, komme es auf den Abschlusszeitpunkt an, erklärte er. Zu diesem Zeitpunkt nicht absehbare Entwicklungen würden nicht berücksichtigt. Das Oberlandesgericht habe annehmen dürfen, dass die vereinbarte Pauschalvergütung auch eine Gegenleistung für die Überlassung der Vertragsrechte sei.

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