EuGH: Bei Rückführung Minderjähriger nicht nach Alter unterscheiden

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Luxemburg,

Die Niederlande verstossen mit ihrem Vorgehen bei Rückkehrentscheidungen gegenüber unbegleiteten minderjährigen Schutzsuchenden nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs gegen EU-Recht.

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Der EuGH hob ein erstinstanzliches Urteil des EU-Gerichts auf, das eine Klage Österreichs gegen den Kommissionsbeschluss abgewiesen hatte. Ungarn will Projekt dennoch fortsetzen. (Archiv) - dpa

Das Wichtigste in Kürze

  • Es sei unzulässig, weil der Betroffene über 15 Jahre alt sei, nicht zu prüfen, ob im Rückführungsstaat eine geeignete Aufnahmemöglichkeit vorhanden sei, befanden die EuGH-Richter am Donnerstag in Luxemburg (Rechtssache C-441/19).

Hintergrund ist der Fall eines unbegleiteten Minderjährigen, der nach eigenen Angaben in Guinea geboren wurde und später in Sierra Leone gelebt hat. Im Alter von 15 Jahren und 4 Monaten stellte er einen Antrag auf befristete Aufenthaltserlaubnis in den Niederlanden.

Der Antrag wurde abgelehnt, was nach niederländischem Recht einer Rückkehrentscheidung gleichkommt. Der Betroffene klagte dagegen und begründete dies unter anderem damit, dass er nicht wisse, wo seine Eltern wohnten und auch nicht, ob es andere Familienangehörige gebe.

Nach Angaben des niederländischen Gerichts wird der nationalen Regelung zufolge bei unbegleiteten Minderjährigen, die älter als 15 Jahre alt sind, vor Erlass einer Rückkehrentscheidung nicht geprüft, ob es eine geeignete Aufnahmemöglichkeit gibt.

Stattdessen schienen die niederländischen Behörden mit der Rückführung abzuwarten, bis der Betroffene volljährig sei.

Die EuGH-Richter betonten nun, dass dieses Vorgehen gegen EU-Recht verstosse. Bevor eine Rückkehrentscheidung erlassen werde, müsse in jedem Fall geprüft werden, ob es eine geeignete Aufnahmemöglichkeit in dem Land gebe.

Gleiches müsse vor der Abschiebung erneut geprüft werden. Werde eine Abschiede-Entscheidung getroffen, müsse diese auch innerhalb kürzester Frist umgesetzt werden. Man dürfe nicht damit warten, bis der Betroffene 18 Jahre alt sei.

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