Immobilien: Welche Besonderheiten gelten für Ausländer beim Kauf?
Ob Wohnung nahe der Arbeit in Zürich oder Ferienhaus am Lago Maggiore: Für Ausländer ist der Kauf von Immobilien gar nicht so leicht.

Das Wichtigste in Kürze
- Für den Kauf von Immobilien ist ein Hauptwohnsitz in der Schweiz von Bedeutung.
- Für Ferienimmobilien gelten die Auflagen des Lex Koller.
Sie wohnen schon länger zur Miete in Zürich und fühlen sich so wohl, dass Sie eine eigene Wohnung kaufen möchten? Dann dürfte dies mit den richtigen Papieren kein Problem sein.
Sie reisen fast jedes Jahr von Deutschland ins sonnige Tessin und möchten endlich eine Ferienwohnung in Locarno kaufen? Das ist dagegen weitaus schwieriger. Ausländern werden beim Kauf von Immobilien in der Schweiz viele Hürden in den Weg gelegt.
Widerstand gegen ausländische Käufer wächst
Es ist ein weltweites Phänomen: Kaufkräftige Investoren kaufen im Ausland Immobilien als Geldanlage, was die Preise in die Höhe treibt. Die ansässige Bevölkerung kann sich diese Preise nicht mehr leisten und stöhnt unter hohen Mieten.

Erst kürzlich berichtete die «Handelszeitung» über den neuen Unmut darüber. Ein Immobilienhändler, der anonym bleiben wollte, wird mit den Worten zitiert, dass jede zweite Immobilie in ausländische Hände geht. Eigentlich sieht die Schweizer Gesetzgebung hohe Hürden vor, die jedoch häufig clever und nicht immer legal umgangen werden.
Was das Gesetz zum Kauf von Immobilien durch Ausländer sagt
Der Hauptwohnsitz ist dabei von entscheidender Bedeutung. Ein ausländischer Staatsbürger mit Wohnsitz in der Schweiz darf hier Immobilien kaufen. Dies umfasst sowohl die unbegrenzte Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) als auch die befristete Aufenthaltsbewilligung B. Letztere wird für EU/EFTA-Bürger für fünf Jahre ausgestellt und kann verlängert werden.

Ein Beispiel hierfür ist ein Deutscher, der für einen neuen Job nach Zürich zieht. Nach drei Jahren weiss er, dass er dauerhaft in der Schweiz bleiben möchte. Um sich die teure Miete zu sparen, denkt er über den Kauf einer Immobilie nach. Mit seiner Aufenthaltsbewilligung B ist dies kein Problem.
Der Immobillienerwerb durch Grenzgänger
Viele Menschen aus den deutschen, französischen und italienischen Grenzgebieten pendeln zur Arbeit in die Schweiz. Diese ständigen Fahrten können mitunter zur Belastung werden, vor allem im Winter. Grenzgänger mit Bewilligung G dürfen unter bestimmten Bedingungen in der Schweiz Immobilien kaufen.

Die Immobilie muss dabei zwingend in der Nähe des Arbeitsortes liegen. Wer als Deutscher zur Arbeit nach Basel pendelt, muss eine Wohnung in der Nähe von Basel kaufen.
Ausserdem darf die Wohnung eine bestimmte Grösse nicht überschreiten. Und sie muss zwingend vom Eigentümer genutzt werden. Es ist also nicht möglich, die in Basel gekaufte Wohnung zu vermieten.
Ferienwohnungen und die Lex Koller
In den 1960er- und 1970er-Jahren kauften zahlreiche Ausländerinnen und Ausländer Immobilien in der Schweiz als Zweitwohnsitz oder Ferienhaus. Unter den Inländerinnen und Inländern regte sich Widerstand gegen den «Ausverkauf der Heimat» und den Verlust von Wohnraum. Vor allem der St. Galler Bundesrat Arnold Koller engagierte sich für ein neues Gesetz, das den Verkauf von Immobilien an Ausländer einschränken sollte.

1984 trat dieses Gesetz in Kraft, das heute als «Lex Koller» bekannt ist. Seither gelten die bereits genannten Einschränkungen. Menschen mit Wohnsitz im Ausland dürfen Ferienwohnungen nur noch unter strengen Auflagen erwerben. So sind Käufe nur in bestimmten Tourismusgemeinden möglich und dort streng kontingentiert.
Bis 2011 wurden jährlich 1500 Bewilligungen erteilt, mittlerweile ist die Zahl auf unter 1000 gesunken. Als Ursache gelten vor allem die 2016 in Kraft getretene Zweitwohnungsinitiative und die damit verbundene rechtliche Unsicherheit.